Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 165

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 165)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2569-2646915
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die erste Sorge der landesfürstlichen und Prager städtischen Behörden war, für die zeitweilige Unterbringung der betroffenen Juden und die Verwahrung ihres geretteten Besitztums zu sorgen.10 Im ersten Augenblick nach dem Brande suchte jeder mit der ihm verbliebenen geringen Habe Zuflucht, wo er nur konnte. Nach Schaller11 waren die Juden gezwungen, ihr Asyl in Smichov nächst Prag zu suchen, bis ihre Häuser wiederaufgerichtet würden. Demgegenüber erwähnt Lieben, der über die Aktion unabhängig von Schaller schreibt, von dem Smichover Aufenthalt der jüdischen Abbrändler nichts. Er schreibt nur, daß Juden in Christenhäusern wohnten. Bereits am zweiten Tag nach dem Brande, am 18. Mai, ordnete die königl. Repräsentanz und Kammer12 an, daß die Juden, die sonst genötigt wären, mit ihren Frauen, Kindern und den Trümmern des geretteten Vermögens auf den Straßen zu wohnen, einstweilen in die christlichen Häuser aufgenommen werden und daß sie dort getrennt von den Christen wohnen sollten. Die Kaiserin, die von dieser Maßregel in Kenntnis gesetzt wurde, genehmigte sie mittels Reskriptes vom 22. Juni 1754 mit der nachdrücklichen Anweisung, daß die christlichen Hausbesitzer auf die Juden strenge achten und unter den aufgenommenen Juden keine Gesindel dulden sollten. Die Behörden widmeten der Frage des einstweiligen Zusammenlebens der Juden mit den Christen in christlichen Häusern keine geringe Aufmerksamkeit, und die königl. Repräsentanz gab noch einige Verordnungen heraus, welche das Wohnen der Juden in den Christenhäusern regelten. So erließ sie z. B. am 16. September 1754 an die Prager Stadthauptleute die Anordnung, daß alle christlichen Besitzer von Häusern, in die jüdische Abbrändler aufgenommen worden waren, der Sicherheitskommission binnen 8 Tagen ein vollständiges Verzeichnis der in ihren Häusern wohnenden Juden überreichen sollten. Diese Anordnung sollte Betrügereien steuern, die sich vom Lande nach Prag kommende Juden zu Schulden kommen ließen. Daher sollte die Einquartierung eines jeden solchen Juden längstens binnen 24 Stunden angezeigt werden. Die Anordnung, daß die Juden in den Christenhäusern ganz abgesondert wohnen sollten, wurde nicht streng eingehalten . Davon überzeugten sich die Behörden durch eine plötzliche Visitation der Christenhäuser mit zeitweiliger Judeneinquartierung. Die Folge davon war, daß die königl. Repräsentanz am 21. Oktober 1754 an die Prager Stadthauptleute einen Befehl ergehen ließ, mit dem neuerlich und sehr nachdrücklich angeordnet wurde, daß die Juden in den christlichen Häusern vollständig abgesondert wohnen und mit den Christen überhaupt nicht in Verbindung treten dürften. Die Nichtbefolgung dieses Befehles sollte mit einer Geldbuße von fünf bis zehn Reichsthalern bestraft werden. 160

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.