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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 147

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 147)
Language
German
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IRI
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geben worden, ein Decretum auszufertigen, daß die jüdischen Arzte, die medicamenta interna et externa, welche sie denen pestiferis eingeben, spezifiziren und der medizinischen Fakultät überschicken sollen, also könnte ihnen besser an die Hand gegeben werden, was sie brauchen sollen. Und tuen die Krankheiten unter ihnen überhandnehmen, weil sie ein unreines und unordentliches Leben führen. Electuarium diascordium, quod sit remedium optimum et venenum jam ita forte, ut, si negligatur inhrmus primis Septem horis, debeat perire. Sequitur Decretum ad Judaeos. Ehrbahre Juden-Eltiste. Es ist bei einem hochlöbl. ausgesetzten Consilio sanitatis beschwärsamb vorgekommen, wienach Euere medicinae Practici, Barbirer und Wundarzte denen infizirten Leuten in der Judenstadt mehrer schädliche, als heilsambe medicamenta innerlich eingeben und auswendig appliziren täten. Dahero von dannen einer löblichen medizinischen Fakultät mitgegeben worden, über solches Anbringen genaueren Bericht einzuholen. Wann wir nun vor nötig befinden, vor allen die Eigenschaften der gebrauchenden Medizinen von euch zu erfahren; als werdet ihr von Eueren medicinae Practicis, Barbirern und Wundärzten in der Judenstadt eine genuine Spezifikation derjenigen medicamentorum, welche dieselbe denen in Petetschen, Karfunkeln oder Pestbeilen erkrankenden Patienten, in- und auswendig zu adhibiren, vorzuschreiben und einzugeben pflegen, und zwar bei jeden Zustand insonderheit abzufordern und hiesiger medizinischen Fakultät zur Untersuchung und Remedirung ohne Verzueg einzuschicken, folgbar eines hochlöbl. Consilii sanitatis Befehl zu erfillen wissen. Worbei wir verbleiben derenselben willige Decanus und Facultas Medica bei der Carolo- Ferd. Universität zu Prag. Fol. 101a - 102a: 1714, die 20. Junij. Medici false accusantur, quod judaeos frequentare nolint. Decretum locumtenentiae, die Juden betreffend. Der Rom. kais. Majestät respective Räten titul. Herren Rectori Magnifico et Magistratui Academico bei der Carolo-Ferdinandeischen Universität zu Prag mit Ihrer Exzell. und Gnaden der königl. Herren Statthaltere Befehl dieses Anbringen zu dem Ende zu kommuniziren und anzudeuten, daß weilen notorium, samb das Kontagionsübel bereits völlig aufgehöret hat, hingegen das Publikum erfordert, dahin zu invigiliren, damit von derlei Krankheiten nichts Verdachtiges mehr einschleiche, als täten eingangs hochwohlernannte königl. Herren Statthaltere, Ihre Exzell. und Gnaden, ihme Herrn Rectori Magnifico et magistratui academico hiemit befehlen, daß derselbe über diese Beschwerde die medizinische Fakultät vernehmen und daselbsten eine verläßliche Information, warumben von denen medicis verweigert wird, in die Judenstadt sich zu begeben und denen jüdischen Patien[ten] medicamenta vorzuschreiben, abfordern, sodann einen königl. Gouverno dessen Beschaffenheit mit dem fördersambsten berichten solle. Ex Consilio Regiae Cancellariae Bohemicae. Pragae, 14. Junij 1714. Adal. W. Wendau. Antwort des Herrn Decani nomine facultatis. Es seie eine pure Unwahrheit, samb denen Medicinae Doctoribus die Judenschaft zu frequentiren und ihnen medicinas vorzuschreiben jemalen wäre verboten worden, wie dann von dergleichen Verbot ex membris facultatis medicae keinem nichts bewust, noch dieses doziret werden könne, daß einiger medicinae Doctor, der zu denen Kranken in die Judenstadt zukommen wäre, ersuchet worden, sich dessen geweigert hätte, wohl aber habe die Fakultät sich gar wohl wider die Juden zu beschweren, daß sie mit denen medicis betrüglich umbgehen, wegen der Krankheiten keine rechte Information geben, andere Kranke, auch Verstorbene ver- 142

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