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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 144

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 144)
Language
German
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lutionem, daß er zwar annoch die änderte Helfte der 10 Dukaten jedoch inner gewissen Zeit auch erlegen wolle. ResoL: Er wird rezipiret, jedoch der extractus protocolli ihme nicht ehender ausgefolget, bis er den Überrest auch bezahlet haben wird. Nachdeme nun Ihro Spektabilität Herr Decanus ein Zettel geschicket, daß die Fakultät von ihme kontentiret seie, ist ihme nachfolgender Protokollsextrakt gegen Erlegung eines Specie- Dukaten pro copia ausgefolget worden. Licentia practicandi in civitate judaica, data facultate Herzio Wallich. Dem Herrn Herzio Wallichio, jüdischen medicinae Doctori, ist auf sein angebrachtes Begehren, womit er bei alhiesiger Judenschaft artem medicam praktiziren kunte, zum Bescheid mündlich angedeutet worden. Alldieweilen Ihre Exzell. und Gnaden, die königl. Herren, Herren Statthaltere vorlängst schon gnädig resolviret, daß alle diejenige, welche in der alhiesigen Judenstadt die praxim medicam exerziren tuen und sich dahier niederlassen oder auch ins künftige niederlassen wolten, dieselbe bevor von der medizinischen Fakultät approbiret, für tauglich erkant und also angenomen werden sollen, zudeme auch (2°) nechsthin die Fakultät auf ergangenes gnädiges statthalterisches Dekret ohne deme gutachtlich dahin eingeraten hat, daß wegen der bei jetziger Zeit seher Vermehrung und dick aufeinander wohnenden Judenschaft (woraus, so Gott gnädiglich verhüten wolle, leichtlich einige ansteckende Krankheiten entstehen kunnten), nicht nur nutzlich, sondern hochnotwendig wäre, mehrere jüdische Medicos aufzunehmen, auf daß, wann der eine erkranken, wenigstens ein anderer wiederumb vorhanden sein und also die Judenstadt nicht absque medico verbleiben möchte. Über dieses (3°) ein löbl. akademischer Magistrat diesem Supplikanten vormals schon, daß, wann er alhier verbleiben und seine Profession treiben wollte, er bevor seine Documenta erweisen und sich hierzue legitimiren solle, andeuten lassen; und nun derselbte heutiges Tages nicht nur sein Diploma doctoratus, wasmaßen er auf der Universität zue Padua in Philosophiae et Medicinae doctorem ordentlich promoviret worden, erwiesen, sondern auch in conversando schene Specimina und gute ihme beiwohnende Experienz in arte medica von sich spüren lassen, nicht minder seiner Praxeos und Profession vielfältige Documenta produziret und sich also hierzue genugsamb legitimiret hat. Daß ihme dahero erlaubet wird, die Praxim medicam in der alhiesigen Judenstadt (gleichwie es allen andern graduirten Doctoribus erlaubet ist) zu exerziren und zu treiben, jedoch mit dieser ausdrücklichen Kautel und deutlichen Vorbehalt, daß er (1°) in hoc genere artis je und allezeit von der medizinischen Fakultät dependiren, (2°) von Kurirung der christlichen Patienten sich enthalten, und (3°) in seinem Tuen und Lassen sich gegen jedermäniglich friedlich und ehrbar verhalten solle, bei Verlust und Einstellung ihme wiederumb der Profession. Fol 18b -19: Ao. 1706, die 14. Decembris. Judaicus pharmacopola petit visitationem suae apothecae. Sessio Medica: Praesentibus Periii. Spectabiii ac excellentissimo domino Low, tanquam Decano, excellentissimis domino Voigt, domino Crusio, domino Pawlowsky, domino Polentio, domino Jäckl, domino Fuchs, domino Demaggi, domino Rings. 1. Ihro Spektabilität Herr Decanus referiren, daß der jüdische Apotheker verlanget, seine Apotheken zu visitiren; — ob es tunlich seie? Excell. dominus Voigt judicat, wann es bevor nit geschehen, so soll man es jetzo auch unterlassen. Excell. dominus Crusius, er tete sich erinneren, daß er selbsten nebst dem sei. Herrn Vogt zue Visitirung der jüdischen Apotheken deputiret worden, vermählet aber, daß man bevor die Apotheker christliche darüber vernehmen solle, ob sie nichts darwider einzuwenden hetten. 139

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