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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 132

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 132)
Language
German
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Wir haben die Sache beim Vortrage in reiflicher Erwägung gezogen, und nehmen uns die Freiheit, die hiebei vorkommende Umstände Ew. Exellenz zur gnädigen Beurteilung gehorsamst zu eröfhen. Einmal ist dieser Kisch aus seinen glücklichen Kuren in Schlesien als ein geschickter Mann vor einigen christl. Medicis bekant, welche die von ihm restituirte Patienten für verloren geachtet. In dieser Betrachtung verdienet er pro bono publico alle Reflexion, ohne darauf zu sehen, ob er ein Jude oder ein Christ sei, indem die Religion keinen Einfluß in die Medizin hat. Und obzwar zweitens hieselbst an christl. Medicis kein Abgang, so muß man doch solche in die Klassen derer geschickten und erfahrensten und derer als solche nicht so sehr bekanten teilen, von welchen die erstem mit Arbeit vorhin überhäufet sind, und bei ihrer vorzüglichen Fähigkeit entweder die Patienten nicht gehörig abwarten oder die Vermögenden denen Ärmern vorziehen, und zu denen letztern läßt sich das Vertrauen derer Kranken nicht zwingen. Es ist daher nichts Ungewöhnliches, die Zahl der geschickten Medicorum durch die Zulässigkeit noch eines oder des andern Practici zu vermehren, weil man an geschickten Leuten niemalen den Überfluß zu tadeln Ursache findet, die Medici aber kein Jus prohibendi gegen ihresgleichen haben. Es kommt ferner drittens in Erwegung, daß der Abraham Kisch würklich auf der Universität zu Halle einige Jahr studiret, daselbst den Gradum Doctoris angenommen, auch das Theatrum Anatomicum zu Berlin frequentiret. Aus dieser Promotion und seinem Doctoraldiplomate erhält derselbe die Freiheit, in allen königl. Landen zu praktizieren. Hat also die Universität Halle und die dortige Fakultät die Macht, Juden zu Doctores zu kreiren, so müssen auch denenselben alle Jura und Immunitäten der christlichen Doctorum zustehen und folglich dem p. Kisch Licentia praxeos kompetiren, oder die Fakultät demselben die Promotions-Jura zurückgeben, weilen sie die ihm erteilte Praerogativen nicht zu realisieren vermag. Viertens bestätiget die Wahrheit, daß sowohl zu Berlin als auch selbst in Glogau jüdische Medicinae Doctores praktiziren, mithin ist die Rezeption des p. Kische in Breslau kein neues Exempel. Die von dem Collegio medico geäußerten Dubia lassen sich bald heben: denn wenn die hiesigen christl. Medici das Bürgerrecht gewinnen müssen, so lieget der Grund von dieser Vorsicht lediglich in Behauptung der magistratalischen Jurisdiktion über dieselben in personalibus. Nun stehen die sämtliche Juden unter der Gerichtsbarkeit des Magistrats sowohl in civilibus als criminalibus, und folglich zessiret dieser Anstand von selbst. Daß die Juden Jura civitatis nicht besitzen, ist gegründet. Sie erhalten aber deswegen die Toleranz ex summa principis potestate, worinnen keinem Privato ein Widerspruchsrecht zustehet. Und da der Stadt Breslau solches bei dem Judenwesen überhaupt nicht gebühret, so vermag sie auch solches in Absicht des p. Kisch nicht besonders zu allegiren. Denn außer der königl. Toleranz würde kein Jude hier bürgerliche Nahrung treiben dürfen, weil er nicht Bürger werden kan. Das Judenreglement von Breslau eignet zwar denen Juden keinen Medicum ausdrücklich zu. Es verbietet aber auch specialiter denselben nicht, und folglich stehet es dessen Ansetzung nicht entgegen. Mit der Freiheit man nun eine Anzahl toleratorum über das Reglement ad revocationem nachgegeben, mit eben der Freiheit kann man auch einen jüdischen Medicum gestatten, der dem Commercio nicht einmal nachteilig, vielmehr demselben beförderlich ist, ohne darüber die Spezialkonzession von Sr. Königl. Majestät zu bedürfen. Wir sind dahero der ohnmaßgeblichen Meinung, dem Abraham Kisch, welcher mit guten Mitteln versehen sein soll,* gegen Erlegung des offerirten Canonis von 1 Die beiden letzten Worte sind von der Hand eines der Unterzeichner unterstrichen und mit der Randbemerkung: „probatum est" versehen. 127

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