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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 131

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 131)
Language
German
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IRI
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IIa. Antrag der Breslauer Regierung an das Staatsministerium auf Erteilung der Niederlassungserlauhnis für Dr. Abraham Kisch als jüdischer Arzt in Breslau. Breslau, 24. Dezember 1755. Konzept mit den Unterschriften der Regierungsräte. Staatsarchiv Breslau, Rep. 199 MR XV. 5, vol. IL, Bl. 113-116. Es hat sich der jüdische D. Medicinae Abraham Kisch aus Prag bereits in Anno 1754 um die Toleranz hieselbst zu Treibung seines medizinischen Metier gemeldet und sich ad Examen bei dem Collegio medico zu gestehen erboten. Das Collegium medicum machte dagegen auch weiter keine dubia, wenn er die Toleranz erhielte, außer daß die hiesige christliche Medici die Jura civium gewinnen müßten, worzu der Kisch aber nicht fähig sei, indem die Juden die Jura civitatis nicht besäßen, endlich auch das Judenreglement für die Stadt Breslau von keinem jüdischen Medico etwas disponire. Hierauf wurde der p. Kisch abgewiesen, und als er sich hierauf bei Sr. Königl. Majestät immediate gemeldet, das Supplicatum an des damaligen Etatsministri Herrn von Massow Exellenz remittiret worden, auf dero Ordre vom 29. Dezember 1754 abschläglich und dahin beschieden, daß an christlichen Medicis zur Konsolation der Juden hieselbst kein Mangel, folglich die Ansetzung eines jüdischen Doctoris nicht notwendig sei. Anitzo meldet sich nicht nur dieser Abraham Kisch von neuen um die Toleranz und offeriret sich zu einem jährlichen Canone von 30 Reichstalern, sondern es unterstützet dieses Gesuch auch die polnische anhero kommerzirende Judenschaft. Die Hauptgründe des ersteren bestehen darin, daß er seine Studia medica in Halle absolviret, alda in Doctorem ordentlich promoviret, zu Berlin das Theatrum anatomicum frequentiret, folglich alle Eigenschaften der christlichen Medicorum erlanget, auch qua Doctor promotus zu Halle licentiam praxeos in allen königl* Landen, so gut als ein Christenmedikus überkommen, er überdies alle erforderliche Praestanda zu praestiren erbötig sei, und hoffe, daß denen Breslauschen Medicis, weilen sie keine geschlossene Zunft ausmachten, umso weniger werde ein Jus prohibendi verstattet werden, als zu Berlin und Glogau auch jüdische Medicinae Doctores sich befänden, endlich er wegen einiger glücklich verrichteten Kuren Attestata aufzuweisen habe, wie er denn solche würklich ad acta eingereichet hat. Die polnische Judenschaft führet zu Unterstützung des Kischischen Gesuchs an, daß nach ihren Gesetzen nicht erlaubet, sich indistincte aller und jeder Arzneimittel zu gebrauchen, oder auch an Festtagen Mittel zur Genesung zu adhibiren, welche an gemeinen Tagen zu nehmen erlaubet, und weü davon christliche Medici keine genaue und exakte Kenntnis hätten, so wären verschiedene fremde Juden, welche auf hiesigen Messen und Jahrmärkten von Maladie überfallen worden, ihres Lebens verlustig geworden, da sie ihr Gewissen bewahren und nicht alle und jede Remedia zu sich nehmen wollen, wodurch viele, welche das Commercium nicht wenig augiret haben würden, abgeschreckt worden, sich, weil sie einer kränklichen Leibeskonstitution gewesen, hieher zu begeben, welchen Inkonvenienzien dadurch abgeholfen werden könnte, wenn dem sowohl in Prag als ganz Böhmen mit außerordentlichen glücklichen Sukzeß unter Christen und Juden praktizirenden jüdischen Medico D. Kisch die Toleranz und mit dieser die Lizenz zu praktiziren verstattet würde, welches aber wohl umso weniger Bedenken finden dürfte, als bereits bei voriger Landesregierung ein D. Medicinae jüdischer Nation alhier toleriert worden. 126

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