Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 110)
- Language
- German
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getreu, jedoch ohne Angabe der Quelle entlehnt und nachgedruckt in dem Aufsatz von Adelsheimer-Stuttgart „Studentenunruhen im Jahre 1777" im Hamburger Israelitischen Familienblatt vom 17. April 1930, Nr. 16; vgl. ferner Singer, JGJC. 5 (1933), S. 243. 320 Vgl. oben I. Kapitel dieser Arbeit. - Ebenso für die Universität Wien Krauss, Ärzte, S.72f. 321 Abdruck bei Pfibram, I. Nr. 205, S. 440 ff. 322 Staatsratsgutachten (Graf Hatzfeld), Pfibram, I., S. 443. 323 Vortrag der Hofkanzlei vom 7. September 1781, Pfibram L, S. 447. Vgl. dazu das Separatvotum des Hofrates Greiner vom 7. September 1781, Pfibram, I., S. 468: „In Anbetracht der den Juden zu gestattenden Besuchung der höheren Schulen, diese war, wie die Regierung erwähnet, ihnen niemalen eigentlich verboten, dermalen aber wäre gleichwohl ihnen sowohl als der Universität diese Erlaubnis neuerdings kundzumachen"; Toleranzpatententwurf der Hofkanzlei vom 16. November 1781, Pfibram, I., S. 481: „Eilftens war der jüdischen Natzion die Besuchung der höhern Schulen ohnehin niemals verwehrt und wird also hier bloß diese Erlaubnis erneuret und sozusagen wiederholet". 324 Pfibram, I., S. 441; vgl. Singer, JGJC. 5 (1933), S. 233, 235, 254, 287 f. 325 Nach Wolf, Studien, S. 87, Anm., wurde den Juden „die Frequentierung der höheren Schulen auf den erbländischen Universitäten" durch ein Reskript Kaiser Josefs II. vom 8. September 1781 gestattet; vgl. auch Pfibram, I., S. 514, Anm. 2, zu Nr. 209. 326 Österreichisches Staatswörterbuch, herausgegeben von Ernst Mischler und Josef Ulbrich, 2. Aufl., 4. Bd., Wien 1909, S. 559. 327 Siehe vorige Anm.; dazu Krauss, Ärzte, S. 78. - 328 Singer, S. 280. 329 Singer, S. 284 f.; vgl. Wolf, Studien, S. 86 f., Anm. Dazu vgl. den kaiserlichen Erlaß vom 4. Oktober 1781, Singer, S. 288. 330 Singer, S. 287, 288. 331 Darüber eingehend Singer, S. 287, der daran erinnert, daß sich schon nach der Gründung der Prager Universität fremde deutsche Kaufleute als Hörer eintragen ließen, um unter dem Schutze der Universitätsprivilegien Geschäfte zu betreiben. Vgl. H. Jolowicz, Geschichte der Juden in Königsberg in Preußen, Posen 1867, S. 45: „Der Königsberger Magistrat gab im Jahre 1713 einem armen Rabbiner, der ausgewiesen werden sollte, den Wink, sich bei der Universität immatrikulieren zu lassen, wodurch ihm als akademischem Bürger der freie Aufenthalt in Königsberg gesichert würde". Um derartige Mißbräuche zu vermeiden, verfügte für Niederösterreich in der Tat ein Hofkanzleidekret vom 5. Juni 1783 im. Auftrag des Kaisers (Pfibram, I., Nr. 220, S. 523 f.; vgl. Wolf, a. a. O., S. 90): „Der niederösterreichischen Regierung mit dem Beisatz zuzustellen, wasmaßen zufolge Seiner kaiserlich-königlichen Majestät allerhöchster Entschließung die jüdischen sich allhier befindlichen Studenten unter der Bedingnis, daß sie bei der Regierung monatlich von ihren Lehrern ein Zeugnis ihres Fleißes und guten Fortgangs in den Wissenschaften beibringen, ungehindert allhier zu belassen seien und nur darob Sorge getragen werden müs se, auf daß selbe unter dem Vorwande des Studiums keinen Handel treiben und dadurch die Bürger oder die toleranzzahlenden Juden benachteiligen; wornach also Regierung sowohl in dem gegenwärtigen Falle mit dem studierenden Juden Salomon Löb als in allen künftigen derlei Fällen sich zu benehmen hat". Diese Bestimmung blieb bis zum Jahre 1848 in Wirkung; G. Wolf, Zur Geschichte jüdischer Ärzte in Österreich, MGWJ. 13 (1864), S. 198. Vgl. auch Reinhold Lewin, Die Judengesetzgebung Friedrich Wühelms II., MGWJ. 57 (1913), S. 368. 332 [j. Kropatschek], Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Josefs II. für die kaiserlich-königlichen Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze, 4. Bd., Wien 1785, S. 64, § 3: „Auch wird hiermit die Frequentierung der höheren Schulen auf den erbländischen Universitäten der jüdischen Jugend gestattet"; vgl. Singer, JG JC. 5 (1933), S. 258 f. Nur von der Zulassung zum Universitäts- 105