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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 68

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 68)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2472-2646818
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Zensor- und Translatorstellen in den Hauptstädten Österreichs von Christen, sondern alle von zum Christentum übergetretenen Juden oder dem Judentum angehörenden Personen bekleidet werden. Darin wird Mißgunst und Lieblosigkeit gegen die eigenen Glaubensgenossen und Neophyten (!) erblickt, die von der Konkurrenz um solche Stellen offenbar ausgeschlossen werden sollen.387 Man wird die Aufrichtigkeit dieser Verteidigung der Neophyten füglich bezweifeln dürfen. Allerdings ist zuzugeben, daß die Begründung in Wesselys Antrag unglücklich ist, merkwürdig berühren muß und umso weniger verständlich oder entschuldbar sein kann, wenn man bedenkt, daß gleichzeitig ein Gesuch von ihm selbst um Verleihung der freigewordenen Prager Translatorstelle zu jener Zeit gerade schwebte. Darin liegt zweifellos ein Widerspruch . Wird man hierin also einen berechtigten Vorwurf gegen Wessely erblicken müssen, so wird man sich mit der sonstigen Kritik, die in dem Gutachten an Wesselys Persönlichkeit und seinen Arbeiten geübt wird, durchaus nicht einverstanden erklären können. Die Verfasser nehmen an einzelnen Worten und Erklärungen Wesselys Anstoß, bezeichnen seine Schriften als minderwertige Kompilationen, die meist der Journalistik angehören, und rügen, daß sich der Verfasser nicht bei seinen Veröffentlichungen der hebräischen Sprache bedient. Schließlich machen sich Landau und Rapoport die von ihnen veranlaßte Äußerung Samuel Freunds zu eigen, welche Wessely Unkenntnis und Unfähigkeit gerade auf dem Fachgebiete vorwirft, das er in Vorlesungen zu vertreten wünscht „indem, wie bekannt, selbst ein ausgezeichneter Kopf, welcher diesen Wissenschaften einen großen Teil seines Lebens widmet, es selten soweit bringt, um sie systematisch öffentlich vortragen zu können, viel weniger ein Dr. Wessely, welcher seine ganze Zeit mit den Studien der Philosophie und Jurisprudenz zubrachte, um die Doktorswürde zu erlangen, und daher den rabbinisch-theologischen Studien nicht obliegen konnte, und auch nicht oblag". Freunds Urteil gipfelt in dem Schlußsatz: „Übrigens bin ich auch überzeugt, daß ein gewöhnlicher Schüler, der anstatt wenigstens 15 Jahre, welche die rabbinisch-talmudischen Studien erfordern, um einen nur halbwegs tüchtigen Theologen zu bilden, nur zwei Jahre diesen Studien sich widmet, von Dr. Wessely gewiß in keinem Falle übertroffen wird, und wenn Dr. Wessely einem Kolloquium unterzogen werden möchte, seine Unfähigkeit sich zur Genüge darstellen würde". Es kann nicht überraschen, daß die Stadthauptmannschaft auf eine derartige Beurteilung der Persönlichkeit Wesselys durch die „israelitischen Schriftgelehrten" die Gewährung seines Gesuches nicht empfehlen zu können glaubte. Bei diesem Vorschlag beruhigte sich aber das Landesgubernium nicht, sondern stellte den Akt zu gutachtlicher Äußerung 68

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