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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 64

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 64)
Language
German
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IRI
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folgenden Jahre ein zweiter Jude an der Prager Universität zum Doctor juris civilis promoviert, Wolff Eydlitz aus Prag.367 Sodann trat eine nahezu zwanzigjährige Pause ein bis zur Promotion des Simon Hock aus Prag im Jahre 1810,368 dem 1814 Jonas Eger folgte.368 Während diejenigen Rechtskandidaten, welche sowohl aus dem weltlichen, wie aus dem kanonischen Recht die Prüfungen bestanden, zu Doctores juris utriusque promoviert zu werden pflegten, wurde den jüdischen Kandidaten die Zulassung zu dem Examen rigorosum aus dem kirchlichen Recht nicht gestattet 369 Daher verordnete das Hofdekret vom 4. September 1790, daß Juden nur Doctores juris civilis werden könnten ,370 eine Beschränkung, die bis zur Befreiung der Universität vom konfessionellen Charakter durch das Gesetz vom 27. April 1873 bestehen blieb.371 Vorher war der Standpunkt des Hofdekrets vom Jahre 1790 von der juristischen Fakultät, vom akademischen Senat und von dem Staatsministerium aufs strengste eingehalten worden ,372 Noch im Jahre 1863 wurde ein Gesuch des Rechtskandidaten Arnold Rosenbacher, des späteren langjährigen Präsidenten der Prager israelitischen Kultusgemeinde, welcher sich nach ausgezeichneter Ablegung sämtlicher Prüfungen um die Zulassung zu dem Rigorosum aus kanonischem Recht und um die Promotion zum Doctor juris utriusque beworben hatte, von allen Instanzen zurückgewiesen .372 Der Fall erregte in Prag großes Aufsehen, das selbst in der Tagespresse seinen Niederschlag fand. Anläßlich des feierlichen Promotionsaktes, bei dem Rosenbacher allein zum Doctor juris civilis, seine beiden christlichen Mitpromovenden aber zu Doctores juris utriusque promoviert wurden, ließ der bekannte Lehrer des Kirchenrechts und spätere Vorkämpfer der altkatholischen Bewegung, Professor Johann Friedrich von Schulte, durch einen der Kandidaten das Problem: „Die Gleichberechtigung mehrerer Religionen, Konfessionen, Kirchen" behandeln, worauf er persönlich „abweichend vom gewöhnlichen Usus der Promotionsresponsorien eine wohlstilisierte und ausgearbeitete Rede über denselben Gegenstand" hielt. Die Stellung dieses Themas und die Behandlung des gleichen Problems durch Professor Schulte war nach dessen eigener Äußerung in einer Zeitungserklärung bloß erfolgt, „um einen für jeden Gebildeten interessanten Gegenstand behandeln zu lassen und nicht das Auditorium mit stockgelehrten Dingen zu unterhalten". Die Prager Presse wollte dem freilich keinen Glauben schenken, sondern bezeichnete Schultes Rede-nicht gerade glücklich - als „Oratio in Verrem; Verres, einen unschuldigen jungen Mann, den nunmehrigen Dr. Rosenbacher". Die Angelegenheit wirbelte von neuem großen Staub auf; sie rief Zeitungsangriffe gegen Schulte und Gegenerklärungen von seiner Seite hervor.373 Ein anonym erschienenes Gutachten, von dem jüdischen Professor an der juristischen Fakultät Dr. Wolfgang Wessely 59

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