Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 61)
- Language
- German
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aufgenommen werden wollten, so würden sie auch zu all obbesagten Handlungen fähig erkläret werden müssen".360 Darauf war folgende kaiserliche Entschließung erfolgt:361 „Nicht allein der Jud Raphael Joel, sondern die Juden überhaupt können zwar nicht Doctores juris canonici, wohl aber, wenn sie alle praestanda praestiert haben, Doctores juris civilis und zugleich Advokaten werden und in dieser letzteren Eigenschaft Juden und Christen vertreten". Nun begann der Erzbischof von Prag Schwierigkeiten zu machen und setzte dem Promotionsakt Widerstand entgegen.362 Bekanntlich mußten sich ihm die Doktorskandidaten aller Fakultäten vor der Graduierung als dem Kanzler der Universität vorstellen, um die Erlaubnis zur Promotion zu erhalten 363 So war es auch im Falle Joel geschehen. Aber der Universitätskanzler verzögerte auf das Ersuchen um Erteilung der Lizenz seine Antwort. Obwohl bereits Joels Promotion auf den 5. November 1790 anberaumt war, lag selbst am 4. November die erbetene Genehmigung des Erzbischofs noch nicht vor. Infolgedessen sah sich der Rektor der Universität, der Mediziner Professor Dr. Wenzel Forst, genötigt, über jenen Vorgang beim Landesgubernium Beschwerde einzulegen , was zunächst zur Einholung einer Äußerung des Erzbischofs führte. Auf Verlangen des Guberniums sollte ferner vom Universitätsrektor Bericht erstattet werden „über den Umstand, wie der Fürsterzbischof sich als Universitätskanzler benommen habe, als vor einigen Jahren ein Jude zum Doktor der Medizin befördert wurde". Der Anzeige hierüber sollte „die Formel, wie die Lizenz erteilet zu werden, und wie die Promotion überhaupt zu geschehen pfleget", beigefügt werden. Vom Rektor wurde eine amtliche Untersuchung zwecks Erhebung der Begleitumstände bei der Promotion des Dr. med. Beer Joss im Jahre 1788 eingeleitet. Es handelte sich vor allem um die Fragen, ob der Doktorand vor der Graduierung dem Erzbischof als Universitätskanzler durch den Universitätssyndikus vorgestellt worden und dabei der Hinweis darauf erfolgt sei, daß es sich um einen Juden handelte, ob also der Erzbischof die Religionszugehörigkeit des Doktorskandidaten gekannt, und ob er darauf die Erlaubnis zur Promotion erteilt habe. Dr. Beer Joss und ein mit ihm gleichzeitig promovierter nichtjüdischer Arzt bestätigten alles dies durch eidesstattliche Erklärungen, in welchen noch folgende Äußerung des Erzbischofs von beiden übereinstimmend festgehalten war: „.. .zugleich gesagt, est hebraeus; darauf hat mich der Herr Fürst Erzbischof gefraget, was ich vor ein Landesmann sei; da ich ihm antwortete, ich sei ein Prager, hat mir der Herr Fürst Erzbischof die Lizenz zu meiner Promotion konferiert, und zugleich gesagt, es freie ihm, daß sich Leite aus anderer Religion auch befleissen, sich dem Staate nutzlich zu machen, und darauf mir gratulierte". Dem stand die ebenfalls eidesstattliche Er- 56