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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 56

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 56)
Language
German
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Landesgubernium betrachtete es als „gefährlich, die Judenkinder die Universitäten in anderen Städten als wo sie, wie zu Prag ohnehin vorhanden sind, besuchen zu lassen, da solches die Verführung christlicher Kinder und die übelsten Folgen nach sich ziehen dürfte".329 Hierzu bemerkte indes die Hofkanzlei, „daß den Juden allerdings nach der höchsten Resolution gestattet werden könnte, alle Universitäten zu besuchen, da die Besorgnis des Gubernii in wohlzivilisierten Ländern nicht statthaben und die Beschränkung der Juden auf die einzige Universität zu Prag zu drückend sein dürfte".329 Wie ersichtlich, waren an den maßgebenden Zentralstellen Gesinnung und Absicht des Kaisers bekannt. Er ließ sich an der Durchführung seiner Pläne in keiner Weise beirren. Die kaiserliche Entschließung lautete: „Den Juden stehet zugleich allemal frei, ihre Kinder auch in die christlichen Schulen zum Unterricht zu schicken. Die Frequentierung der höheren Schulen auf allen erbländischen Universitäten ist der jüdischen Jugend allerdings zu erlauben".330 Die ursprünglich vom Grafen Hatzfeld angefügten, in dem Text enthaltenen Worte: „.. .dergestalt jedoch, daß ihnen verboten sein solle, außer dem Studium eine besondere Nahrung zu treiben", sind vom Kaiser durchstrichen worden, vermutlich, weil er dies für selbstverständlich hielt und das Verletzende in der ausdrücklichen Hervorhebung vermieden wissen wollte .331 Folgerichtig wurde daher mit dem Hofdekret für Böhmen vom 19. Oktober 1781 der jüdischen Jugend der Besuch aller höheren Schulen und Universitäten gestattet.332 Ihm folgte schon am 12. Januar 1782 ein Hofkanzleidekret an die niederösterreichische Regierung, das die Zulassung der Juden zu der Erlangung des juristischen und medizinischen Doktorgrades verfügte:333 „Unter anderen der Judenschaft allermildest verwilligten Begünstigungen haben Seine k. k. Majestät allergnädigst resolvieret, daß die Kinder der Juden, (da ihnen außer der Theologie alle hohen Schulen zu besuchen gestattet ist,) wenn sie sich durch Talenten und Anwendung in Wissenschaften entscheidend auszeichnen, auch zu Erhaltung der Doktorswürde sowohl im juridischals medizinischen Fache über vorläufige Prüfung et praestitis reliquis praestandis fähig sein sollen und solche erlangen mögen; welche allerhöchste Entschließung man ihr, Regierung, zur Wissenschaft und weiterer Bekanntmachung an das Consistorium ordinarium universitatis eröffnet, wie man dann die Herren Directores der juridisch- und medizinischen Fakultät hiervon unter einem verständiget". Auch die philosophischen Studien wurden den Juden zugänglich gemacht.334 Schließlich schaffte das Hofdekret vom 3. Juni 1782 die früher bei den Promotionen übliche professio fidei und das vom 3. Februar 1785 das juramentumde immaculata conceptione ab.835 Die Ablegung des Glaubensbekenntnisses und der Eid des Gehorsams gegen den päpstlichen Stuhl, 51

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