Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 55)
- Language
- German
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Blümegen vom 13. Mai 1781 über die Verbesserung der Lage der Juden in den österreichischen Erbländern321 seitens des Staatsrates und der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei bemerkt wurde: „Ein großer Teil des Inhalts des kaiserlichen Billets besteht im Königreich Böhmen; auf diese Art können sie die Schulen frequentieren, wie es denn besonders in dem medizinischen Fach würklich geschieht."322 „Was die den vermöglicheren Juden zu gestattende Frequentierung der höheren Schulen auf hiesiger Universität anbelange, so sei ihnen solche ohnehin niemals verboten gewesen, doch könnte diese erteilte Freiheit sowohl der Judenschaft als der Universität bekannt gemacht werden."323 Daß der Besuch der höheren Schulen und insbesondere der Universitäten den Juden in Österreich „niemalen eigentlich verboten", und demnach erlaubt gewesen sein soll, wäre freilich für die tatsächliche Geltendmachung einer Berechtigung zum Hochschulbesuche wohl nie als ausreichende Rechtsgrundlage anerkannt worden. Deshalb war es sicherlich weder überflüssig noch eine Selbstverständlichkeit, sondern eine bewußte, aus der staatspolitischen Einstellung Josefs II. zu der Judenfrage entsprungene Maßnahme, wenn der Kaiser in sein erwähntes Handschreiben vom 13. Mai 1781 den Satz aufnahm: „In den Hauptstädten wären die Vermöglichern auch nicht von höheren Schulen und dort, wo Universitäten sind, von keinem studio (die Theologie ausgenommen) auszuschließen".324 In der Kette der Maßnahmen zur organischen Eingliederung der Juden in die sie umgebende Kulturwelt, welche Kaiser Josef II. durch seine Gesetzgebung im Geiste der Aufklärung und Toleranz anstrebte, bildete die Zulassung der Juden wie auch der anderen Akatholiken zum Universitätsstudium und dadurch zu einer Reihe akademischer Berufe ein wesentliches und wichtiges Glied.325 Zwar wurde die Fähigkeit der Letzteren zur Erlangung akademischer Würden im Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781 ausdrücklich ausgesprochen :326 „7. könnten die Acatholici zum Häuser- und Güterankauf, zu dem Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden und Zivilbedienstungen in Hinkunft dispensando zugelassen werden". Das bezog sich aber nicht auf die Juden. Denn das Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781 nennt als Akatholiken ausdrücklich bloß die Augsburgischen und Helvetischen Religionsverwandten und die nichtunierten Griechen.327 Zu dem hat es an Stimmen, die den humanen Reformgedanken des Kaisers wenig freundlich gegenüberstanden, nicht gefehlt. So führte der Magistrat der Stadt Brünn ins Treffen, man könne keinem christlichen Bewohner oder Hauswirt die Aufnahme eines studierenden Juden zumuten, von dem Verkehr der jüdischen mit der katholischen Jugend drohten die größten Gefahren für die katholische Religion 328 Der Magistrat von Mährisch-Neustadt hat sich gleichfalls gegen die Zulassung der Juden zu höheren Studien ausgesprochen .328 Das mährische 50