Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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der Besuch der chirurgischen Kollegien jedermann ohne Ausnahme erlaubt sei. Über die Frage, wie es künftig mit demVorlesungsbesuch der „jüdischen Wundarzneibeflissenen" an der Prager medizinischen Fakultät gehalten werden solle, äußert sich der kaiserliche Erlaß eingehend. Es wird festgestellt, daß nach dem an allen Universitäten gleichförmig zu beobachtenden Studienplan die Collegia medica et chirurgica jedermann frei zugänglich seien und keine Religion davon ausgeschlossen werde. Weil die Juden toleriert sind, sei es nicht mehr als billig, ihnen die nötigen Wege zum Unterricht nicht zu beschränken. Da in Wien Christen und Juden ohne Unterschied und Absonderung die chirurgischen Vorlesungen ganz frei besuchen können, die Juden wie die Christen bis zum Eintritt des Professors den Hut aufgesetzt behalten dürfen, sei der gleiche Vorgang an der Prager Universität zu beobachten, den Juden seien keine besonderen Plätze anzuweisen, ihnen sei ebenso wie den Christen zu gestatten , den Kopf bis zur Ankunft des Professors bedeckt zu behalten. Überhaupt soll „diesfalls gar kein Unterschied gemacht werden'6. Denn die zahlreiche Einwohnerschaft der Prager Judenstadt habe ein Recht darauf, erfahrene jüdische Wundärzte ausgebildet zu bekommen. Freilich soll jedem Unfug für die Zukunft durch Androhung und nötigenfalls durch Vollstreckung strenger Strafen vorgebeugt werden. Wenn man bedenkt, welche Gesinnung Maria Theresia im Anfang ihrer Regierungszeit gegen die Juden gehegt und welche grausamen Maßnahmen sie vor allem gegen die Prager Juden verhängt hat, wird man den humanen Geist dieses Erlasses erst richtig zu würdigen wissen. Ob die Person Maria Theresias selbst, in deren Namen er ergangen ist, wirklich hinter ihm steht, mag dahingestellt bleiben. Mit diesem kaiserlichen Reskript war die Freigabe des Besuches der medizinisch-chirurgischen Universitätsvorlesungen in Prag für jüdische Kandidaten der Wundarzneikunde nunmehr ausdrücklich rechtlich beglaubigt . Natürlich handelte es sich aber nicht etwa um eine allgemeine Zulassung der Juden zum Universitätsstudium. Von einer solchen konnte aus den früher näher dargelegten Ursachen noch gar keine Rede sein. Die Ausnahme bestätigte vielmehr nur die Regel der Ausschließung der Juden vom Hochschulbesuch, die wie in Österreich so auch in Böhmen damals rechtens war. Sie ergab sich mit Selbstverständlichkeit aus dem streng katholischen Charakter der Prager Universität und der einseitig konfessionellen Gestaltung aller ihrer wesentlichen Einrichtungen.820 Deshalb war es weder je notwendig, den Juden den Zugang zum Hochschulstudium ausdrücklich zu untersagen, noch ist meines Wissens ein derartiges Verbot tatsächlich erfolgt. Es entsprach somit gewiß dem Buchstaben des bisherigen Gesetzes, zweifellos aber nicht seinem Geiste, wenn zu dem berühmten Handschreiben Kaiser Josefs II. an den Grafen 49