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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 53

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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IRI
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infolge behördlicher Anordnung zu einer ständigen Einrichtung an der medizinischen Fakultät in Prag geworden ,315 Es war der natürliche Gang der Dinge, daß die jüdischen Kandidaten, die sich für das chirurgische Examen vorbereiteten, vorher die medizinisch-chirurgischen Vorlesungen ihrer Prüfer zu besuchen und sich bei ihnen auszubilden wünschten. Das ist noch um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts unmöglich gewesen.316 Erst als am 21. Dezember 1771 durch einen kaiserlichen Erlaß „allen Juden die Praxis chirurgica eingestellt und keiner derenselben mehr ad examen zugelassen" werden sollte,317 kam die Frage ins Rollen. In dem Protest- und Bittschreiben, das darauf die Ältesten der Prager und böhmischen Landesjudenschaft an die Kaiserin richteten ,317 ersuchten sie außerdem um die Erlaubnis, „daß alle der Chirurgie und Medizin sich widmende Juden solche in allerhöchst dero Landen erlernen und auch die erforderliche Prüfung und Examina in selbigen ausstehen dürften, um dadurch nicht genötiget zu sein, die artem medicam et chirurgicam außer Landes mit großen Kosten zu erlangen, die Gelder in fremde Länder zu schleppen und dann in Ansehung des Examinis gedoppelter Unkosten ausgesetzt zu sein". Das Gesuch fand bei der Sanitätskommission, der medizinischen Fakultät und dem Landesgubernium sogar wärmste Unterstützung.317 Mit kaiserlicher Entschließung vom 8. Januar 1774 wurde „jüdischen von der medizinischen Fakultät examinierten und approbierten Subjectis die Ausübung der Chirurgiae, jedoch lediglich unter den Juden gestattet" 318 Ein Erlaß der Kaiserin oder der Regierung oder eine Verfügung der Universitätsbehörden, durch die der Vorlesungsbesuch für die jüdischen Wundarztkandidaten ausdrücklich freigegeben worden wäre, ist aber den Akten nicht zu entnehmen. Da man Juden die Ablegung des chirurgischen Examens gestattete, duldete man auf Grund des kaiserlichen Entscheides von 1774 offenbar stillschweigend auch die Ausbildung der jüdischen Chirurgen an der Prager medizinischen Fakultät, ohne darüber eine besondere Bestimmung zu erlassen. Des Vorlesungsbesuches von Juden in Prag wird aus Anlaß von Unruhen im Carolinum gedacht, die sich an Zusammenstöße zwischen christlichen und jüdischen Hörern der chirurgischen Vorlesungen im Jahre 1777 knüpften. Leider ist der vom böhmischen Landesgubernium in dieser Angelegenheit nach Wien erstattete Bericht nicht bei den Akten. Deutlich geht indes der Tatbestand mit seinen Rechtsfolgen aus einem nach Prag gerichteten kaiserlichen Dekret hervor.319 Danach hatten die Unruhen keinen größeren Umfang angenommen, sondern waren durch das Einschreiten der Militärwache und die Bestrafung der Schuldigen mit Arrest beigelegt worden. Hierbei sollte es nach dem Willen der Kaiserin bewenden, auch wurde von dem beantragten Verweis gegen die akademischen Würdenträger abgesehen, da sie zur Beilegung der Vorkommnisse sofort alles vorgekehrt hätten, und 48

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