Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2644300-2644315--2455-2646801- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Jahrhunderts sind jeweils in der Regel bloß ein oder zwei Judenärzte nachweisbar,-selten gewesen und nur in Abständen von mehreren Jahren abgehalten worden, wenn aus irgend einem Grunde die Neubestellung eines Judendoktors notwendig wurde. Anders lagen die Verhältnisse bei den Wundärzten, den sogenannten Balbierern.299 Von ihnen fand stets eine größere Anzahl in der Judenstadt Beschäftigung. Ihre Tätigkeit bildete eines der den Juden erlaubten Handwerke. Sie waren handwerksmäßig in einer Zunft organisiert, an deren Spitze ein Zunftältester stand, der die „Starschenfunktion" ausübte .300 Je mehr Bedeutung die Tätigkeit der Wundärzte in Epidemiezeiten erlangte, desto größer wurde einerseits der Andrang zu diesem Beruf, desto stärker andererseits seine behördliche Überwachung. Die Ziele der letzteren lagen auf der gleichen Linie, auf der sich die Bestrebungen der jüdischen Barbiererzunft selbst bewegten, nämlich das Monopol der zünftigen Meister dadurch zu schützen, daß der numerus clausus erhalten wurde, welcher im Jahre 1682 auf die Zahl 12 festgesetzt worden war.301 Um das zu erreichen, sollte niemandem der Betrieb des Barbierhandwerks in der Judenstadt erlaubt werden, „der sich nicht dazu ordentlich habilitieren würde", wie eine behördliche Bestimmung bereits am 11. August 1663 verfügte.301 Zu der „Habilitation" scheint zunächst nur die Konzession seitens der Statthalterei gehört zu haben, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft war, während die Barbierkenntnisse in einer handwerksmäßigen Lehrzeit bei einem Barbiermeister erworben wurden. Die medizinische Fakultät scheint den Einfluß, den sie infolge der häufigen Inanspruchnahme der Statthalterei mit Barbierangelegenheiten ausüben konnte, schon früh dahin geltend gemacht zu haben, daß sie auf die regelrechte Ablegung eines Barbier- oder Wundarztexamens hingewirkt hat. Durch das erwähnte Statthaltereidekret vom 9. Dezember 1701, wenn nicht schon früher, wurde es angeordnet.302 Barbierer- und Wundarztexamina haben ungleich häufiger als Ärzteprüfungen bei der medizinischen Fakultät stattgefunden 303 Bei Bestehen pflegte sie den Prüflingen auch Approbationszeugnisse auszustellen, in denen den approbierten Wundärzten streng eingeschärft wurde, sich keine Übergriffe gegenüber den Ärzten zuschuldenkommen zu lassen, „sich in nichts mehrers, als sie approbieret worden, einzulassen".304305 Selbstverständlich war die Tätigkeit dieser jüdischen „Chirurgen" auf ihre Glaubensgenossen beschränkt. Ebenso selbstverständlich ist, daß die Akten von Übergriffen der jüdischen Barbiere in beiden Richtungen zu berichten wissen 306 Zur Beaufsichtigung der jüdischen Bader bestand eine „Visitatorstelle der Prager Judenschaft", die auf Vorschlag der Prager medizinischen Fakultät von den Ständen durch Landtagsbeschluß besetzt wurde ,307 Schließlich erfolgte im Jahre 46