Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2644300-2644315--2452-2646798- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
„in zimblicher Quantität" verkauft hatte, eine energische Eingabe an die Statthalterei, wendet sich gegen „die Stimpelereien in curis medicis", die „sowohl unter Christen als Juden sehr überhand nehmen", gegen „alte Weiber und Pseudomedicos" und den verbotenen Verkauf von Giften, wogegen sie strafrechtliche Maßnahmen erbittet.285 Überhaupt werden Klagen gegen Apotheker und Beschwerden von Apothekern wie bei den Ärzten vor der medizinischen Fakultät geltend gemacht und verhandelt. Doch kommen sie in den Sitzungsprotokollen seltener vor. Vielleicht wurde das Verbot des Verkaufs von Arzneien an Christen nicht so häufig übertreten wie das Praxisverbot. Es sind überwiegend Fragen der Gewerbeberechtigung und Gewerbeausübung, mit denen die Fakultät befaßt wird. Einmal handelt es sich um die Dokumente des jüdischen Apothekers Wolff Fürth,286 der sich ärztliche Tätigkeit angemaßt hatte, ein anderesmal um die Angemessenheit der Arzneimittelpreise, welche den Juden zu hoch scheinen und deren Zahlung von ihnen abgelehnt wird,287 dann wieder darum, ob die Juden nicht bloß eine, sondern zwei Apotheken halten dürften, wobei sich die Fakultät gegen den Einspruch der christlichen Apotheker zu Gunsten der Juden ausspricht, weil es „billig wäre, daß man ihnen die Apotheken gar zessieren möchte, da die Juden Apothekergift und andere schädliche Sachen verkaufen" .288 Im Jahre 1706 wird im Kollegium die Frage aufgeworfen, ob dem Ersuchen des jüdischen Apothekers an die Fakultät, seine Apotheke visitieren zu lassen, stattzugeben sei.289 Die Ansichten sind geteilt: die einen wollen ermitteln, wie es bisher mit solchen Visitationen gehalten worden sei, ein anderer fürchtet den Widerspruch der christlichen Apotheker, die deshalb vorher gehört werden sollten, ein dritter meint, daß, da die Juden einen von der Fakultät approbierten Arzt hätten, man ihnen ebenso eine approbierte Apotheke zubilligen möge, ein viertes Fakultätsmitglied glaubt, daß infolge des Arzneiverkaufsverbots an Christen auch eine Approbation der Judenapotheke nicht vorgenommen werden könne, und dergleichen mehr. Der Beschluß lautet, es habe keine Approbation, sondern allein eine Visitation stattzufinden, vorher hätten aber die christlichen Apotheker Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten. Daß die Sachkunde, mit welcher derartige Visitationen vorgenommen wurden, dem sonstigen Stande der allgemeinen medizinischen Kenntnisse jener Zeit entsprach, kann nicht wundernehmen. Am 8. März 1713 berichten die in die Judenstadt entsandten „geschworenen Physici" der Fakultät, daß sie beide Judenapotheken unangekündigt visitiert, ferner das Judenspital und andere Häuser besichtigt hätten, „allein im geringsten nichts von ansteckenden, viel weniger von Petetschen [Blutfleckenerkrankungen], sondern nur allgemeine Krankheiten befunden, auch der 43