Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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jüdischen und christlichen Ärzten könnten große Mißhelligkeiten entstehen; ginge nach einem solchen Konsilium mit einem jüdischen Arzte die Heilung des Patienten gut vonstatten, würde sich dessen der Jude in der ganzen Stadt berühmen und das Verdienst daran sich selbst zuschreiben; bei unglücklichem Verlauf des Falles hingegen würde er zweifellos dem christlichen Arzte die Schuld daran zuschieben, und dergleichen mehr. Die Regierung möchte die Fakultät doch bei ihren „wohlhergebrachten Gerechtsamen" erhalten. Der Bescheid auf die Eingabe befindet sich leider nicht bei den Akten. Jedoch ist bekannt, daß die Fakultät siegte. Die Beschränkung der Praxis der Prager Judenärzte auf die Judenstadt blieb bestehen. Erst im Jahre 1784 erlangte Dr. Jonas Jeitteles in einer Audienz bei Kaiser Josef II. für sich und alle jüdischen Ärzte in Prag die Beseitigung dieser sehr einengenden Bestimmung.281 In einer Verordnung vom 7. September 1784 wurde den an inländischen Universitäten approbierten jüdischen Ärzten die Ausübung der Praxis uneingeschränkt gestattet .282 Da die jüdischen Ärzte, Barbierer und Apotheker „zu Observierung guter Ordnung in genere artis suae der medizinischen Fakultät unterworfen" waren,280 konnten sie vor diesem Forum auch für Kunstfehler verantwortlich gemacht werden. Salomon Wolff Arzt, der wiederholt das Verbot, christliche Patienten zu behandeln, übertreten hat, wurde von ihnen öfter wegen „üblen Kurierens" belangt und mußte vor der medizinischen Fakultät Rechenschaft ablegen ,283 Meist handelte es sich um Schadenersatzforderungen aus ärztlichen Kunstfehlern, die seitens der davon Betroffenen oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht wurden. Vom Standpunkte modernrechtlicher Betrachtung aus mutet die Harmlosigkeit seltsam an, mit welcher derartige Fälle als rein zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aufgefaßt und behandelt werden konnten. So vermittelte die medizinische Fakultät im Jahre 1687 zwischen dem Judenarzt Hirschel Lebel Pendiner und einer christlichen Witwe, deren Mann von ihm unsachgemäß behandelt worden war, einen Vergleich, demzufolge sie eine bestimmte Summe als Schadenersatz erhalten sollte und „weiter an ihme nichts zu prätendieren haben wolle" .284 In diesem besonders bedauerlichen Falle erachtete es die Fakultät aber außerdem für nötig, im öffentlichen Interesse gegen Pendiner einzuschreiten. Freilich mit welcher Begründung? „Was aber das Publikum anlanget, weilen er einen Christen in die Kur angenommen, den Herrn Decanum aber diesfalls nicht begrüßet, als ist ihm ein Straf, daß er nämlich drei Wochen in akademischen Arrest verbleiben solle, diktieret, auch also gleich von dem Bidell in Arrest geführet worden". Am 3. Mai 1714 macht die Prager Fakultät, offenbar veranlaßt durch den Fall eines Juden Moses Porges, der unberechtigt einem Dienstboten Arsenik 42