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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 46

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 46)
Language
German
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gefunden hatte. Hier war kein Boden für die Betätigung einer unlauteren Konkurrenz. Wallich hat sich daher dem Beschluß der jüdischen Gemeindeverwaltung, der ihn zum Verlassen der Stadt nötigen wollte, nicht entziehen können und verschwand nach wenigen Monaten wieder aus Prag 272 Mit größter Energie hat sich die medizinische Fakultät immer dafür eingesetzt, dem Verbot der Behandlung christlicher Kranker bei den jüdischen Ärzten Beachtung und Wirkung zu verschaffen.273 So wurde dem früher erwähnten Salomon Wolff Arzt 1684 „ernstlich verboten, daß er sich in keine Kur eines Christen mehr einlassen soll".274 Der „Prager Judenarzt'6 Marcus Beran erhielt im Jahre 1686 die Anweisung, „er solle keine Christen kurieren" ,275 Das gleiche Verbot ist 1692 einem anderen Prager Judenarzt Dr. Moyses Burga Clava gegenüber ausgesprochen276 und bei Verleihung der Licenz an Dr. Herz Wallich im Jahre 1706 wiederholt worden.277 Zur wirksamen Unterstützung jener Forderung sollte die den Judenärzten auferlegte weitere Verpflichtung dienen, das Prager Judenabzeichen, die Halskrause, stets zu tragen.278 Es wird noch nicht einmal die öfters erbetene Milderung gestattet, sie durch ein Halstuch zu ersetzen; bezeichnenderweise trägt die medizinische Fakultät dem Marcus Beran neben der Pflicht, keine Christen zu kurieren, auf: „Soll ein Kröß tragen und kein Halstuch".279 Zu einer besonders heftigen Abwehraktion in dieser Frage sah sich die medizinische Fakultät im Jahre 1702 veranlaßt, als im Hinblick auf den nicht bloß in der Judenstadt, sondern anscheinend auch über ihre Grenzen hinaus beliebten und wegen seiner ärztlichen Kunst sehr angesehenen Dr. Salomon Gumpertz, dem übrigens Kaiser Leopold I. sogar die Befreiung vom Tragen der Halskrause gewährte,278 von der Statthalterei verfügt worden war, „daß die Juden ad consultandum auf Begehren ein oder anderer Standsperson mit zugelassen werden sollten", das heißt also, daß auf besonderen Wunsch von Standespersonen Juden zu ärztlichen Konsilien herangezogen werden dürften.280 Gegen eine solche gewiß sehr beschränkte Möglichkeit der Betätigung jüdischer Ärzte bei christlichen Patienten glaubte die medizinische Fakultät das schwerste Geschütz, das ihr zu Gebote stand, einsetzen zu sollen. Rektor und akademischer Magistrat sekundierten ihr. Jene Klausel sei dem geistlichen und weltlichen Rechte zuwider, so wird in der sorgfältig ausgearbeiteten Eingabe an die Statthalterei ausgeführt, den Juden sei ärztliche Tätigkeit bei Christen verboten, die betreffenden alten Bestimmungen werden abschriftlich beigefügt, die furchtbaren Gefahren, die der Menschheit durch eine derartige Erweiterung der Befugnisse der Prager Judenärzte drohen, werden in grellen Farben ausgemalt. Die Juden würden die konsultative Tätigkeit zur ständigen Betreuung christlicher Patienten mißbrauchen, zwischen 41

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