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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 43

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 43)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2447-2646793
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Stadt.258 Es erstreckte sich auf die Ärzte, Wundärzte, Apotheker und sonstige Medizinalpersonen und alle ihre Betätigungen. Seit der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts nahm das Aufsichtsrecht in der Praxis einen immer größeren Umfang an. Es umfaßte schließlich die ganze Gesundheitspolizei, enthielt das Recht, die Judenältesten zur Erteilung von Auskünften und Entgegennahme von Aufträgen vorzuladen, und führte sogar zur Ausübung einer selbständigen, unabhängigen, mit Zwangsgewalt ausgestatteten Gerichtsbarkeit über die jüdischen Medizinalpersonen, die von der Fakultät als Körperschaft unter dem Vorsitz des Dekans gehandhabt wurde.259 In den manchmal leider nur recht kurzen Sitzungsniederschriften in den Protokollbüchern der medizinischen Fakultät sind die Niederschläge dieser offenbar sehr umfangreichen und für die Judenschaft sehr wichtigen Tätigkeit zu finden ,260 Nach einem Statthaltereidekret vom 9. Dezember 1701 sollten „die jüdischen Ärzte, Apotheker, Barbierer, Hebammen und Krankenwärter von der Fakultät ihre Dependenz haben und in genere artis von derselben examinieret werden".261 Die Judenärzte mußten sich also, um ihre Praxis in der Prager Judenstadt ausüben zu dürfen, bei der medizinischen Fakultät zur „Approbation" anmelden und ihren ärztlichen Befähigungsnachweis sowie das Privilegium, durch das ihnen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit etwa schon von einer anderen Staatsbehörde gestattet war, vorweisen. Erst wenn sie auf solcher Grundlage „für tauglich erkannt und also angenommen" waren, durften sie sich der tatsächlichen Ausübung der Heilkunst zuwenden 262 So werden dem „Salomon Wolff Artzt, Prager Jud", der wegen „üblen Kurierens" 1696 vor der medizinischen Fakultät belangt wird, von ihr folgende Fragen vorgelegt: „Hast Du ein Privilegium zu kurieren?", ferner: „Ob Du Dich bei der Fakultät angemeldet hast, die Leut zu kurieren?"263 Jedoch scheint es die Fakultät mit der Prüfung der ärztlichen Befähigung und selbst bloß der ärztlichen Zeugnisse nicht immer sehr genau genommen zu haben. Im Jahre 1692 gestattete sie dem Prager Judenarzt Dr. Moyses Burga Clava die Ausübung der Praxis und stellte ihm überdies ihren Schutz gegen andere jüdische Ärzte in Aussicht, solange er sich ärztlicher Tätigkeit bei Christen enthalten würde.264 Und das, obzwar Burga Clava dem Verlangen auf Vorlegung seines Doktordiploms nicht entsprechen konnte, angeblich weil er es verpfändet hatte. Die Fakultät gab sich mit seiner Erklärung zufrieden. Es scheint ihr vor allem daran gelegen gewesen zu sein, ihn wie alle Judenärzte von der Praxis bei Christen auszuschalten 264 Am 2. April 1705 gab die medizinische Fakultät den zu diesem Zwecke vorgeladenen Judenältesten den Wortlaut des oben erwähnten Statthaltereidekrets vom Jahre 1701 bekannt und forderte sie zugleich auf, „eine Konsignation oder Spezifikation aller in der Judenstadt derzeiten 38

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