Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Fakultät präsentiert werden. Der Erzbischof hatte das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mit dem Bewerber um das Doktorat oder Magisterium ein Examen vorzunehmen und nur den dabei geeignet Befundenen die Licentia und den Magistertitel zu erteilen. Er übte dieses Recht meist durch den Vizekanzler, einen hohen geistlichen Würdenträger, aus. Infolge eines Privilegiums Papst Innozenz VII. fungierte als solcher später regelmäßig der Universitätsrektor. Im Sinne dieser Bestimmung mußten sich noch bis zum Inkrafttreten des österreichischen Gesetzes vom 27. April 1873 über die Organisation der akademischen Behörden die Kandidaten für das Doktorat aller Fakultäten dem Prager Erzbischof vor der Promotion persönlich vorstellen, und der Rektor erteilte bei den Promotionen den Grad nur in Stellvertretung des Kanzlers. Die Gestaltung der dargelegten Verhältnisse in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht erklärt zur Genüge, wieso die Juden mit der Prager Universität Jahrhunderte hindurch in keinerlei wissenschaftliche Berührung gekommen sind. Bildete doch die Zugehörigkeit zur Kirche die selbstverständliche Voraussetzung für alle akademischen Würden, daher auch überhaupt für die Zulassung zum Generalstudium. Und der katholische Charakter der Universität trat besonders scharf nach Unterdrückung der hussitischen Unruhen und nach dem Dreißigjährigen Kriege zu Tage. Mit dem Hofreskript vom 26. Januar 1650 bestimmte Kaiser Ferdinand III., daß jeder Professor vor dem Antritt seines Lehramtes, der Rektor und die Dekane bei der Installation und die Doktorskandidaten bei der Promotion das juramentum de immaculata conceptione abzulegen, das heißt jenes Hauptkriterium des katholischen Glaubensbekenntnisses, den Lehrsatz von der unbefleckten Empfängnis der heiligen Jungfrau, eidlich anzuerkennen hatten.5 Seit Leopold I. mußte bei den Promotionen auch die professio fidei Tridentinae abgelegt werden. Diese Glaubensbekenntnisse, die feierlichen gemeinsamen Gottesdienste, die gemeinschaftliche Kommunion am Gründonnerstag und die korporative Beteiligung an der Fronleichnamsprozession waren Einrichtungen, welche die Prager Universität unbestreitbar als ausschließlich katholische Lehranstalt erscheinen lassen. Ein Zufall hat diese streng katholische Anstalt aber fast von ihrem Anbeginn an, wenn auch nur vorübergehend, in ein jüdisches Hau& gebracht, was nicht unerwähnt bleiben mag. Schon für das Jahr 134& wissen böhmische Chronisten von Studentenquartieren in Häusern zu berichten, die ehemals Juden gehört hatten,6 und von den sogenannten Kollegien, besonderen Stiftern klösterlichen Charakters für das gemeinschaftliche Leben der Magister, erhielt das älteste und größte, das 1366 von Karl IV. begründete Collegium Carolinum seinen ersten Sitz nahe am Eingang zur damaligen Judenstadt, in dem Hause des Juden Laza- 2