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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 407

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 407)
Language
German
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IRI
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redete auch nicht einmal der bedingungsweisen Zulassung der Juden zu den Bürgerrechten das Wort, in der Befürchtung, es könnte dies für die Christen üble Folgen haben, namentlich deshalb, weil die Juden dann das Handelsmonopol auf Kosten der Christen an sich reißen würden. Nur für hervorragende Juden ließ er im Geiste des Präsidialzirkulars die Gewährung einzelner Gnaden zu, aber nur persönlich und lebenslänglich, nicht aber erblich für die ganze Familie. Denselben Standpunkt nahm in seinem Gutachten auch der Kauf imer Kreishauptmann ein. Er schloß alle Juden, wie dies auch im Patent vom Jahre 1797 ausdrücklich geschehen war, aus der Pachtung von Schankstätten, Zehnten und Mühlen aus, von der Patronatsjurisdiktion, vom Zutritt zu den Staatsämtern und vom Salzhandel. Auch er äußerte die Meinung, die Mehrzahl der Juden seien noch nicht reif für die allgemeine Gleichberechtigung mit der übrigen christlichen Bevölkerung. Umfassend und gründlich war das Votum des Chrudimer Kreishauptmanns Weber angelegt. Gleich eingangs verwies er auf die Schwierigkeit der Beantwortung der gestellten Frage. Man könne nämlich nicht gut voraussehen, welche Folgen die Gleichberechtigung aller Juden im Lande zeitigen könnte. Auch er war sich des doppelten Gesichtspunktes bewußt, von dem aus die Beurteilung des Problems möglich sei. Vom Standpunkt des Weltbürgers gab er zu, die Juden seien samt und sonders wie die Christen Geschöpfe und Kinder ein und desselben Vaters und seiner höchsten Liebe, alle seien Menschen mit gleichen persönlichen Rechten und es gelte von ihnen das Wort aus Lessings „Nathan dem Weisen": „War denn der Mensch früher Christ oder Jud, als er Mensch war?" Dieser Standpunkt zwinge daher entschieden zu einer bejahenden Beantwortung der gestellten Frage. Aber er könne hier nicht maßgebend sein, da der Staat auf das Zusammenleben jedes einzelnen Rücksicht nehmen müsse. Gegen das Argument von der Nützlichkeit der Judenemanzipation für den Staat warf Weber ein, das Beispiel der übrigen europäischen Staaten beweise im Gegenteil die Schädlichkeit eines solchen Schrittes. Wohin sei Frankreich dadurch gekommen? Im Staate solle zwar und müsse die Gerechtigkeit hochgehalten werden, falls sich der Staat behaupten solle, aber es wäre gefährlich, diesen Grundsatz in allen öffentlichen Belangen durchgreifen zu lassen. Das sei auch nicht einmal zur Zeit Kaiser Franz I. geschehen, dessen Wahlspruch lautete: „Justitia regnorum fundamentum!" Jeder Mensch habe im Staat nur die Rechte, die ihm kraft seiner öffentlichen Stellung zukämen — es gebe verschiedene Rechte der Untertanen, der Bürgerschaft, der verschiedenen Adelsgrade — und keiner könne über Ungerechtigkeit klagen, wenn er weniger Rechte genieße als der andere. Ebensowenig hätten die Juden Anlaß zu klagen, da ihre Rechte gleichfalls gesetzlich geregelt seien. Auch 412 100

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