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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 404

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 404)
Language
German
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IRI
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schower Kreishauptmann bekundete aber seine Zustimmung mit der Anregung des Zirkulars, daß den Nachkommen der Begnadeten bis in das dritte Glied die Staatsbürgerschaft besonders bestätigt würde und erst dann erblich würde. Die freie Eheschließung ohne besondere amtliche Bewilligung konzedierte Hansgirg auch allen Juden mit dem Doktorat, aber keineswegs ihren Kindern. Er beantragte, es solle das Wohnen in christlichen Häusern ausnahmsweise jenen Juden bewilligt werden, die sich außer der Handelstätigkeit einer großzügigeren Beschäftigung widmen, und versprach sich davon eine Aufmunterung der übrigen Juden im Streben nach ähnlichen Begünstigungen. Die Einseitigkeit der Prochdzkaschen Anschauung hinsichtlich der Notwendigkeit, mit der Staatsbürgerschaft nur die reicheren Juden zu belohnen, entging auch dem Leitmeritzer Kreiskommissär nicht, der darin gleichfalls viel mehr das Spiel des Zufalls oder fremden Einflusses erblickte, als die Folge persönlicher Verdienste, und deshalb regte er an, man solle auf solche Weise eher die moralische und bürgerliche Haltung und die Gesinnungstüchtigkeit der jüdischen Bittsteller belohnen. Er gab allerdings zu, die zuständigen Behörden würden hiebei auf die Berichte der untergeordneten Stellen angewiesen sein, diese aber böten geringe Gewähr für unparteiische und zutreffende Erledigung, zumal die jüngsten Erfahrungen zeigten, daß es vielen Juden gelungen sei, Ehebewilligungen zu erlangen, die zum Betriebe der Landwirtschaft erteilt worden waren, ohne daß die betreffenden Juden nach dem Wortlaut des Gesetzes die gepachteten Felder selbst oder durch jüdisches Gesinde bebaut hätten. Sollte man nur auf die jüdischen Großunternehmungen und ihre materiellen Erfolge Rücksicht nehmen, so würde dies zu Ungerechtigkeiten führen, da auf solche Weise vielfach ein jüdischer Fabrikant, dem ein geschickter Verwalter das Werk führt, vor einem armen Juden bevorzugt würde, der im Schweiße seines Angesichts seine gepachteten Felder bebaut und genau alle seine Staats- und Gemeindepflichten erfüllt, ohne jedoch die Mittel zu haben, um die zuständigen Behörden auf sich aufmerksam zu machen. Der Leitmeritzer Kreiskommissär empfahl daher nicht die Gewährung von Begünstigungen an hervorragende Einzelpersonen, sondern erblickte einen wirksameren Weg zur Besserung der jüdischen Zivilverhältnisse in dem Versuche, die Rechte der Juden im Geiste der bisherigen Gesetzgebung nach dem Grad ihrer bürgerlichen Bildung und nach Maßgabe der Zeitbedürfnisse zu erweitern, allerdings so, daß dies an vorsichtige Bedingungen geknüpft werde, nach deren Erfüllung jeder Jude ausnahmslos auf jene Begünstigung ein Anrecht haben sollte. Weder das jüdische Hauptpatent noch die späteren Vorschriften kennen persönliche Ausnahmen, sondern sie stecken allen Juden ohne Unterschied die Grenzen ihrer bürgerlichen 97 409

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