Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 390)
- Language
- German
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Geiste der zeitgenössischen Anschauungen suchte der Referent darzutun, die Untertanen hätten kein Recht auf den Eintritt in den Staatsdienst, sondern nur das Recht darauf, gut beherrscht zu werden; es wäre aber nicht schicklich, wenn Christen von Juden beherrscht würden. Zum Ausgangspunkt seiner Beweisführung machte der Referent den nicht eben allzurichtigen Grundsatz, die Juden würden nur insolange eine besondere Nation bilden, als man sie als solche behandeln werde, und der Unterdrückte dürfe sich nur in dem Maße erheben, als der Druck des Mächtigeren es gestatte. Mit Berufung auf das Gubernialgutachten v. J. 1826 beantragte Hartmann die Aufhebung einer Reihe von jüdischen Einrichtungen, u. zw. der Judenstadt in Prag, der Prager Judengemeinde, der Prager jüdischen Hauptschule und der jüdischen Domestikalkasse. Die Hauptschule empfahl er in eine christliche umzuwandeln und die Judenkinder wollte er den nächsten christlichen Schulen zuteilen, damit sie mit der christlichen Bevölkerung mehr verwüchsen. Die jüdische Domestikalkasse sollte mit der Prager städtischen Gemeindekasse vereinigt werden. Allen Prager Juden sollte es nach Aufhebung der Judenstadt inzwischen freistehen, in jenen Teilen der Christenstadt zu wohnen, wo dies bereits damals den jüdischen Großhandelsleuten und Fabrikanten gestattet war, und es sollte ihnen im erweiterten jüdischen Bezirke erlaubt sein, Häuser zu erwerben, wie ihnen dies - freilich nur auf ganz kurze Zeit - bereits i. J. 1812 erlaubt war.2 Ein weiteres Hindernis, das am meisten der Annäherimg der Juden an die christliche Bevölkerung im Wege stünde, erblickte der Referent in der hohen Judensteuer, zumal die Juden gezwungen würden, ihr Vermögen in Wiener Währung einzubekennen, während ihnen die Steuer in Konventionsmünze bemessen würde; sie zahlten also nicht 13%, sondern 34^2% jährlich, aber nicht von ihrem Einkommen, sondern vom Kapital. Die Hauptsteuerlast ruhte daher bei diesem System des festbemessenen Gesamtbetrages der Judensteuer auf den ärmeren Schichten. Denn die reichen Juden fatierten grundsätzlich ihr Vermögen nicht wahrheitsgemäß, und wenn ihnen die Behörden zu Leibe rückten, drohten sie, auszuwandern oder zu einer anderen Religion überzutreten, um die lästige Steuer loszuwerden. Von dem Grundsatz ausgehend, niemand solle um einer geduldeten Religion willen besteuert werden, beantragte der Referent die Aufhebung der ungerechten Judensteuer, zumal die Juden die übrigen Steuern ebenso zahlen müßten wie die christliche Bevölkerung und so gezwungen würden, Wucher zu treiben, um sich die nötigen Geldmittel zu beschaffen. Hinsichtlich des Erwerbungsrechtes von Grundstücken und Häusern konnte der Referent darauf hinweisen, daß bereits i. J. 1826 den jüdischen Bauern der Ankauf herrschaftlicher Grundstücke und Gebäude zu Wirtschaftszwecken erlaubt worden war. Das genügte 83 395