Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 387)
- Language
- German
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III. DIE AMTLICHEN ENQUETEN ÜBER DIE JUDENEMANZIPATION IN BÖHMEN AUS DEN JAHREN 1834 UND 1837 Die Rechtsgrundlage für die Stellung der Juden in Böhmen bildete zu Beginn des 19. Jahrhunderts das jüdische Systemalpatent vom 8. August 1797. Erlassen mit der Tendenz, die Juden nach und nach zur Erfüllung aller für ihre christlichen Mitbürger verbindlichen Pflichten zu erziehen und so den Boden für die endliche Aufhebung des Unterschiedes zwischen jüdischen und christlichen Untertanen zu bereiten, bedeutete das Patent einen merklichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand. Es verbürgte den Juden freie Religionsübung, setzte Normen fest für den Unterricht der jüdischen Kinder, ließ die Juden selbst zum Hochschulstudium zu, traf Bestimmungen über die Verwaltung der einzigen wahren Judengemeinde zu Prag, beharrte laut Verordnung v. J. 1789 auf der festgesetzten Zahl von 8600 Judenfamilien in Böhmen mit Beschränkung auf jene Siedlungen, wo sie i. J. 1725 geduldet waren, und unter Aufrechterhaltung der weiteren Beschränkung, daß nur der erstgeborene Sohn gegen eine besondere amtliche Bewilligung berechtigt war, schon zu Lebzeiten des Vaters einen Hausstand zu gründen. Einen Hauptgewinn für die Juden stellte allerdings die Bestimmung des Patentes betreff des Gewerbebetriebes dar. Abgesehen vom Handel, der immer noch den verbreitetsten und beliebtesten jüdischen Erwerbszweig bildete, sollte allen Juden gestattet sein, sich mit jeder Art ehrlichen Hantierung zu ernähren wie die Christen, jene Tätigkeiten ausgenommen, die nach den Worten des Patentes zur Faulenzerei führen, nämlich der Pacht von Schankhäusern, Zehenten und Mühlen. Die Juden durften also herrschaftliche Wirtschaften pachten, aber unter der Bedingung, darauf selbst oder mit Hilfe von ausschließlich jüdischem Gesinde zu wirtschaften, durften Wechselstuben gründen und Großhandlungen, und durften Handel mit Schnitt-, Kaufmanns- und Gemischtware u. dgl. treiben. Es war ihnen der Betrieb aller kommerziellen und städtischen Handwerke erlaubt und sie konnten auch Meister werden und eigene Zünfte bilden. In Prag war ihnen der Hausierhandel nur mit Altware und Kleidern bewilligt. Wer von den Juden sich nicht binnen Jahresfrist für einen dieser erlaubten Berufe entscheiden würde, sollte des Landes verwiesen werden. Der Betrieb von Landwirtschaft und Handwerk sowie der freiwillige Eintritt ins Heer brachte den Juden sogar Gleichberechtigung hinsichtlich der Eheschließung und der Abgaben, freilich nur für ihre eigene Person, nicht aber erblich. 392 80