Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 386)
- Language
- German
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eventuellen Status quo in dieser Frage zu entscheiden. Er gab Anfang Feber 1852 seine Zustimmung zum Vorgehen des Magistrats gegen die jüdischen Kaufleute in der Christenstadt, aber nur gegen jene, die sich hier nicht schon vor dem Jahre 1848 befunden hatten, und dazu noch mit der Weisung, hiebei die materiellen Interessen der Betroffenen zu wahren. Die Prager jüdischen Kaufleute brachten jedoch neuerdings einen Massenrekurs beim Ministerium ein, indem sie auch bei der Statthalterei zahlreiche persönliche Rekurse gegen die Schließung ihrer Läden überreichten . Vom Minister Bach zur Erstattung eines Gutachtens in dieser grundsatzlichen Frage aufgefordert, blieb Mecsery auch damals seinem Standpunkt treu, die handelsmäßige und industrielle Beschränkung der Juden auf die Judenstadt sei Sache der Handelsgesetzgebung - und die Angliederung der Josefstadt an Prag habe auf diese Frage gar keinen Einfluß . Er empfahl daher, diese Beschränkung solle auch weiterhin in Geltung bleiben und in der Christenstadt sollten nur jene Juden belassen werden, die sich hier schon vor dem Jahre 1848 befunden (ihre Zahl betrug damals etwa 150); die in der Christenstadt aber erst nach dem Jahre 1848 errichteten Judenläden in der Zahl von etwa 58 sollten bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit geschlossen bleiben. Die folgerichtige Anwendung dieser Anschauung führte jedoch Mecsery dazu, zu beantragen, daß auch das damalige Gesuch der Prager christlichen Kaufleute, die Juden auch künftighin mit ihrem Handel stets auf die ehemalige Judenstadt zu beschränken, abgewiesen werde. Mecsery verfocht die Anschauung, durch den Anschluß der Josefstadt an Prag sei nicht nur ein Gemeindeganzes, sondern auch ein Industrie- und Gewerbeganzes entstanden, aber man werde diese Frage durch besondere Gewerbevorschriften regeln müssen. Dis dahin beantragte er, die Einschränkungen hinsichtlich der Juden in Geltung zu belassen. Das Ministerium entschied im großen ganzen nach Mecserys Antrag, milderte nur den von ihm empfohlenen Termin. Mit Erlaß vom 8. November 1852 ordnete das Ministerium in dieser Sache den Status quo nach dem Stande von Ende Oktober 1852 an und verbot weitere Sperrungen jüdischer Läden in der Christenstadt. Die definitive Erledigung des Streitfalles sollte der kommenden Handelsgesetzgebung vorbehalten bleiben. 79 391