Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 385)
- Language
- German
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wiewohl damals die Frage nach der finanziellen Mitgift der Judenstadt noch nicht geregelt war. Das Kollegium der Gemeindeältesten widersetzte sich jedoch auch damals noch dieser Vereinigung und erst nach langen, schwierigen Verhandlungen mit dieser Opposition entschied die Kreisregierung am 22. November 1851 endgültig über den wirklichen und unmittelbaren Anschluß der Judenstadt an Prag. Aber auch dann gab die Prager Autonomie ihren Widerstand nicht auf und der Stadtrat demonstrierte auch dann noch gegen die Entscheidung der Kreisregierung damit, daß er die in der Josef Stadt wohnenden Juden, die sich um die Aufnahme in die Prager Gemeinde bewarben, nicht nach Prag, sondern in die rechtlich nicht mehr bestehende Judenstadt aufnahm. Der Kreisregierungspräsident, über diesen Widerstand sehr aufgebracht, erteilte dem Bürgermeister Wanka einen Verweis, beschwerte sich gegen ihn bei der Statthalterei mit der Begründung, er sei machtlos und schwankend, und trug ihm auf, jene Juden entweder in die Prager Hauptgemeinde aufzunehmen oder abzuweisen .47 Durch die Angliederung der Judenstadt an Prag war jedoch noch nicht die alte Frage der Handelsberechtigung der jüdischen Kaufleute in der ehemaligen Christenstadt entschieden. Als im September 1851 die Prager Bürger und Kaufleute gegen die jüdischen Kaufleute in der Christenstadt Beschwerde führten und ihre Beschränkung auf die Judenstadt verlangten, stellte sich der Prager Magistrat und die Kreisregierung Mitte September 1851, also noch vor der definitiven Vereinigung der beiden Gemeinden, auf den Standpunkt, die früheren Handels- und Handwerksbeschränkungen bestünden noch zurecht und die jüdischen Kaufleute sollten also aus der Christenstadt ausziehen; erst nach der Vereinigung der Judenstadt mit Prag würden die Juden in ganz Prag handeln dürfen. Die Statthalterei teilte diese Meinung und in ihrem Bericht an das Ministerium konnte sie sich nicht der Befürchtung erwehren, die Freigabe des jüdischen Handels werde sicherlich Handel und Industrie der Christen schädigen. Mecsery verfocht bei dieser Gelegenheit die Anschauung, die verfassungsrechtliche Gleichheit der religiösen Bekenntnisse im Hinblick auf die politischen und bürgerlichen Rechte habe keinen Einfluß auf die Beschränkungen auf dem Gebiete der Handelsberechtigungen der Juden. Der stets gegen Zugeständnisse an den jüdischen Handel eingestellte Prager Magistrat entschloß sich, streng gegen die jüdischen Kaufleute in der Christenstadt einzuschreiten; noch Ende 1851 ließ er behördlich einige dieser Judengeschäfte sperren, trotzdem damals schon der Anschluß der Judenstadt an Prag vollzogen war. Die Folge davon waren nicht bloß individuelle Rekurse der betroffenen jüdischen Kaufleute, sondern auch eine Massenpetition der gesamten jüdischen Handelswelt an das Ministerium. Statthalter Mecsery wurde vom Minister Bach ermächtigt, über den 390 78