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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 384

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 384)
Language
German
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IRI
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Der böhmische Landtag, der auch die Judenfrage erledigen sollte, trat allerdings nicht zusammen. Und so war es erst die oktroyierte Reichsverfassung vom 4. März 1849 mit der Verkündung der Emanzipation aller Religionsbekenntnisse, die auch die Lage der Juden besserte. Die Ausquartierung der Judenfamilien aus der Christenstadt unterblieb unter den geänderten Verhältnissen, und so schlug auch dieser letzte Versuch einer Erweiterung des Prager Judenbezirkes fehl. Die Antipathie des Prager Magistrates gegen die jüdischen Emanzipationsbestrebungen äußerte sich auch deutlich anfangs April 1849, als ihm der neue jüdische „Verein zur Förderung gemeinnütziger Interessen der israelitischen Einwohnerschaft Prags" seinen Bestand anzeigte. Seinen Zweck erblickte dieser unpolitische Verein namentlich in der moralischen Einwirkung zur Beseitigung der Mißstände im sozialen Leben der Juden und wollte darin den jüdischen Gemeindevorstand unterstützen. Vereinsmitglied konnte jeder volljährige Prager jüdische Einwohner unbescholtenen Charakters werden, der direkter Steuerträger war und sich verpflichtete, im Sinne des Vereines zu wirken. Als der Magistrat diese formale Anzeige der Statthalterei zur Kenntnis brachte, konnte er sich die Bemerkung nicht versagen, die Existenz dieses Vereines sei namentlich deshalb bedenklich, da er die Änderung der bisherigen jüdischen Gemeindeverfassung im Programme habe, die doch durch das noch immer in Kraft stehende Systemalpatent vom Jahre 1797 gegeben sei. Das Gubernium hatte jedoch im Sinne der geltenden Bestimmungen keinen Anlaß, gegen den Verein einzuschreiten; es begnügte sich daher damit, im Mai 1849 im Wege des Magistrates den Vereinsausschuß aufmerksam zu machen, er solle sich stets vor Augen halten, daß die legale Vertretung der Prager Judengemeinde immer noch in dem gewählten Gemeindevorstand bestehe ,45 Nach der Verkündung der politischen Gleichberechtigung aller Religionsbekenntnisse war die Existenz einer eigenen Judenstadt in Prag eine Anomalie geworden. So kam es denn bereits im Mai 1849 bei der Prager Statthalterei zu einer Beratung von Vertrauensmänner der Prager Gemeinde, der Judenstadt, Wyschehrads, Smichows und Karolinenthals über die Frage der eventuellen Vereinigung dieser Gemeinden zu einer einzigen Stadt. Der Gedanke, die genannten drei Vorstadtgemeinden zu vereinigen, fiel jedoch sofort infolge Mangels an Interesse; es wurde daher nur über die Verschmelzung der Judenstadt mit dem übrigen Prag weiterverhandelt. Die Verhandlungen drehten sich nicht um das grundsätzliche Für und Wider, sondern nur um die Feststellung der finanziellen Bedingungen, die wir an dieser Stelle nicht näher verfolgen können.46 Die provisorische Gemeindeordnung für Prag vom 27. April 1850 sah bereits die Vereinigung Prags und der Judenstadt zu einer einzigen Stadt vor, 77 389

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