Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 383

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 383)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2351-2646696
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Referent setzte dabei allerdings voraus, der Magistrat müsse wissen, ob die von ihm beantragte Aktion durchführbar sei. Betreffs des oberwähnten Gesuches des akademischen Senates über die Wohnberechtigung der jüdischen Ärzte, Studierenden, Feldscher und Hebammen stellte sich der Referent gleichfalls auf den formal richtigen Standpunkt, es sei da nicht nötig, Ausnahmen von der gültigen Vorschrift eintreten zu lassen, wohnberechtigt in der Christenstadt seien bisher nur die jüdischen Großhandelsleute und Fabrikanten. Gegen das ablehnende Votum Obentrauts erhob sich in der Gubernialberatung nur der Sanitätsreferent Nadherny. Die Mehrheit der Gubernialräte ließ sich bei ihrem ablehnenden Votum vor allem durch die Erwägung bestimmen, die gegenwärtig judenfeindliche Stimmung der Prager Öffentlichkeit sei nicht die geeignete Zeit, um den Juden die Wohnfreiheit in der Christenstadt zu gewähren, zumal da es in der Judenstadt hinreichend Wohnungen gebe. Eine Kompromißlösung beantragte der Rat Kratochwile, indem er für die jüdischen Ärzte Wohnfreiheit begehrte, aber nur auf der Altstadt, nicht auf der Kleinseite. Die Meinung der Gubernialmehrheit fand jedoch nicht die Zustimmung des damaligen Gubernialpräsidenten Grafen Leo Thun, der gegenüber dem erwähnten Vorwurf des Referenten bezüglich des absichtlich verspäteten jüdischen Rekurses darauf aufmerksam machte, die Judengemeinde habe bereits am 5. Mai beim Magistrate Protest eingelegt, also sofort nach Publikation der Kundmachung; erst als dieser Einspruch erfolglos blieb, habe sie sich an das Gubernium und das Ministerium gewandt. Auch Thun entschied jedoch nicht zugunsten des jüdischen Gesuches, sondern begnügte sich mit dem Antrag, den Juden eine weitere Übersiedlungsfrist zu gewähren; er stimmte auch der Meinung zu, bei den jüdischen Ärzten sollte man hinsichtlich des Wohnverbotes in der Christenstadt keine Ausnahme machen. Die Lage schien diesmal für die Juden sehr ungünstig. Aber das Ministerium des Innern stellte sich auf einen objektiveren Standpunkt. Mit Berufung auf das Hofdekret vom 28. April 1848, kraft dessen das damalige jüdische Gesuch zum Landtag verwiesen wurde, entschied Minister Doblhoff am 1. August 1848, inzwischen den Status quo aufrechtzuerhalten oder von der Ausquartierung der Juden aus der Christenstadt abzusehen und mittlerweile die Wirksamkeit der Magistratskundmachung zu sistieren. Und so scheiterte auch dieser Versuch, mit der Umquartierung der Juden aus der Christenstadt in den erweiterten Judenbezirk einmal Ernst zu machen. Indem das Gubernium diese Entscheidung des Ministeriums dem Magistrat intimierte, behielt es sich nur die Entscheidung über individuelle Gesuche jüdischer Parteien um die Aufenthaltsbewilligung in der Christenstadt vor. 388 76

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.