Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 380)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644317--2348-2646693- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
übersiedeln .43 Den eigentlichen Anstoß zur Erlassung dieser Magistratskundmachung gab die beim Magistrat eingelaufene Massenpetition von 199 Prager Bürgern dd. 17. April 1848, deren scharf gegen die Juden zugespitzte Fassung mit den konstitutionellen Grundsätzen der Zeit schlecht harmonierte. Die Bürger, wohl größtenteils Kaufleute, machten den Magistrat auf die allgemeine Unzufriedenheit mit der ständig wachsenden jüdischen Expansion aufmerksam, die sich besonders in der für Handwerk und Handel so schweren Zeit unheilvoll äußere; sie zitierte einen angeblichen Ausspruch Wehlis, er könne bei den Behörden alles durchsetzen; sie wiederholten die uns bereits bekannten statistischen Angaben über die Wohnverhältnisse in der Judenstadt; sie drohten schließlich, die Juden in der Christenstadt nicht länger dulden zu wollen, und forderten entschieden die Durchführung der Kundmachung vom 19. November 1846. Wenn sich die Magistratskundmachung vom 29. April 1848 darauf berief, das Gubernium habe diesen Schritt mit der Verordnung vom 4. Mai 1847 gebilligt, so stimmte das nicht, denn der zitierte Gubernialerlaß trug dem Magistrat im Gegenteil auf, mit dem Vorgehen gegen die Juden in der Wohnfrage bis zur Allerhöchsten Entscheidung zuzuwarten. Der Gubernialreferent Obentraut verwies zwar in seinem Referat auf diese Unrichtigkeit, in der Gubernialberatung wurde jedoch entschieden, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe von der öffentlichen Kundmachung einer amtlichen Richtigstellung abzusehen und die Sache mit Stillschweigen zu übergehen. Bevor sich noch die Judengemeinde zu einem Gubernialprotest gegen diesen unerwarteten Schritt des Prager Magistrates aufraffte - sie begnügte sich lediglich damit, bereits am 5. Mai beim Magistrate Einspruch gegen die Übersiedlung zu erheben, ließ sich in der Frage des jüdischen Wohnrechtes der Akademische Senat der Prager Universität vernehmen; er reklamierte für die Mitglieder der medizinischen Fakultät, die Ärzte und die Medizinstudenten, die Feldscher und die Hebammen das Recht, in der Christenstadt zu wohnen, wie ihnen das übrigens angeblich bereits zum Teil mit dem Hofdekret vom Juli 1847 gestattet worden sei. Der Akademische Senat konnte mit Recht betonen, damit werde zugleich auch dem betreffenden Absätze der Studentenpetition vom 2. April 1848 bezüglich der religiösen Gleichberechtigung entsprochen werden. Der Prager Magistrat widersetzte sich jedoch entschieden dem für die damaligen Verhältnisse sicherlich unbedenklichen und bescheidenen Begehren und berief sich auf die entsprechenden Hofdekrete, denen zufolge nur die jüdischen Fabrikanten und Großhandelsleute befugt waren, in der Christenstadt zu wohnen. Bürgermeister Wanka beantragte daher, das Gesuch des Akademischen Senates abzuweisen mit der Begründung, die betreffenden Juden müßten dazu eine besondere Bewilligung erhalten. 73 385