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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 376

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 376)
Language
German
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sich vielmehr dem ablehnenden Gutachten des Magistrats und der Stadthauptmannschaft an, vor allem aus Besorgnis vor der öffentlichen Meinung. Das Gubernium empfahl daher der Hofkanzlei, die Bestimmung über die Umquartierung der Judenfamilien in den erweiterten Judenbezirk streng durchzuführen und mit Rücksicht auf die gesteigerte geschäftliche Rivalität der christlichen Bevölkerung dem Widerstande der Juden gegen die Wohn Verordnungen endlich ein Ziel zu setzen. Das Gubernium gab zwar die Hoffnung nicht auf, daß mit der fortschreitenden Zivilisation auch der Judenhaß schwinden werde, war aber der Meinung, vorläufig müsse man noch damit rechnen, zumal besonders in der letzten Zeit, seit 1844, die Unruhen dessen gefahrliche Stärke gezeigt hatten. Die Gubernialmehrheit verharrte daher auf der strengen Durchführung des Wohnverbotes für die Juden in der Christenstadt und auf der restlosen Umquartierung der Judenfamilien in den erweiterten Judenbezirk. Nur zwei Gubernialräte legten in ihrem Minoritätsvotum wenigstens theoretisch ihre Unzufriedenheit mit dieser Lösung nieder. Gubernialrat Janko empfahl die Wohnfreiheit in der Christenstadt für jene Juden, die keinen Handel treiben. Der Rat Halbhuber ging von dem Grundsatz aus, die Wohnbeschränkungen der Judenschaft widersprächen zwar dem Geiste der Zeit, anerkannte aber am Schlüsse die Undurchführbarkeit der Wohnfreiheit ohne gleichzeitige Bewilligung der freien Handelstätigkeit; diese könne man jedoch nach seiner Meinung nicht ohne Schädigung des christlichen Handels gewähren. Auch er löste also das Problem durch ein Kompromiß mit dem Antrage auf die restlose Ausquartierung der Judenfamilien aus der Christenstadt. Gleichzeitig mit diesen Verhandlungen über die jüdische Wohnfrage liefen auch Verhandlungen über die noch unerledigte Aktion, die ausschließlich den jüdischen Handelsbetrieb in der Christenstadt betraf. Weiter oben war bereits von der ablehnenden Entscheidung der Hofkanzlei von Ende April 1845 die Rede, derzufolge die jüdischen Kaufleute auf die noch geltenden Vorschriften zur Einschränkung des Judenhandels auf die Judenstadt und den Tandelmarkt hingewiesen wurden. Der Magistrat stellte im Jahre 1846 fest, daß 76 jüdische Kaufleute damals Lagerräume außerhalb des Judenbezirkes besaßen und diese auch entgegen dem geltenden Verbot als Verkaufsräume benützten. Nach den früheren Bestimmungen war es zwar den jüdischen Kaufleuten gestattet, in der Christenstadt Lagerräume zu halten, aber ohne Zugang von der Gasse und ohne Auslageschränke. Auch dies wurde jedoch Ende Jänner 1846 untersagt. Der Magistrat befand sich damals in einer schwierigen Lage, denn er mußte anerkennen, daß es im Tandelmarkt nicht hinreichend Platz für jüdische Handelslager gab, zumal die Häuser NC. 499 und 501-503 binnen kurzem abgetragen werden sollten. Das Problem 69 381

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