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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 369

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 369)
Language
German
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IRI
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der Aktion zu sichern - werde den Judenhaß von neuem schüren, was sehr traurige Folgen haben könnte. Die Judengemeinde ersuchte daher um Verlängerung der Räumungsfrist; dabei war es von vornherein ihre Absicht , nach altbewährtem Muster durch Einbringung eines Hofrekurses mit aufschiebender Wirkung Zeit zu gewinnen. Mit dieser Taktik der Judengemeinde rechnend, begnügte sich das Gubernium inzwischen nur mit einer Verlängerung der Umzugsfrist bis 16. Oktober 1847; um jedoch den mit dem Rekurs zusammenhängenden Verzug gleich vorweg abzukürzen, stellte es der Judengemeinde zur Einbringung der Eingabe nur die Frist bis 15. Jänner 1847. Der Vorsteher der Judengemeinde, M. J. Landau, wartete jedoch diesmal mit dem Rekurse nicht bis zur Verstreichung der gewährten Frist, sondern wandte sich bereits am 30. November 1846 namens der Prager Judengemeinde an den Kaiser. Er bat nicht bloß um Aufschub der anbefohlenen Ausguartierung, sondern auch um die Generalbewilligung für die Juden, in der Christenstadt zu wohnen. Die Argumente dieses Gesuches stimmten völlig mit der kurz vorher dem Gubernium angezeigten Begründung überein. Auch diesmal kamen der Judengemeinde die christlichen Hausbesitzer zu Hilfe, denen durch die Neuregelung der Verlust dieser guten jüdischen Mieter und ihrer verhältnismäßig hohen Zinse drohte. Unter Wiederholung der bereits im Gesuche der Judengemeinde angeführten Begründung machten die Petenten den Kaiser darauf aufmerksam,36 die von Tag zu Tag wachsende Toleranz habe den früheren gegenseitigen Haß der beiden Bekenntnisse abflauen lassen und vereinige sie immer häufiger zu gemeinnütziger und humanitärer Zusammenarbeit. Die Judengemeinde gab sich jedoch damals mit dem erwähnten Majestätsrekurs nicht zufrieden, sondern wandte sich am 8. Jänner 1847 mit einer eigenen Eingabe auch an die Hof kanzlei. Mit Berufung auf den eingebrachten Rekurs protestierte die Judengemeinde namentlich gegen die Magistratskundmachung, womit Strafen auf Grund der Gubernialverordnung vom Jahre 1796 gedroht wurde, während doch bereits mittels Hofdekrets vom 13. September 1790 der Aufenthalt in der Christenstadt jenen Juden bewilligt worden sei, die schon daselbst wohnten und gegen deren Verhalten kein Anstand bestand. Mit dem Hinweis darauf, daß die erwähnte Gubernialverordnung vom Jahre 1796 unter den nunmehrigen geänderten Verhältnissen keinen Sinn habe, betonte die Judengemeinde, daß in der letzten Zeit im Zusammenhange mit dem Spekulationsgeist die Baubewegung steige; trotzdem aber habe sich die Gesamtzahl der Wohnungen eher vermindert, und zwar deshalb, weil die neuen Wohnungen größer und bequemer gebaut würden, was eine Hebung des kulturellen und gesundheitlichen Niveaus bedeute und daher nur begrüßt werden könne. Den besonderen Fortschritt der Zeit in moralischer Beziehung betonend, 374 62

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