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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 368

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 368)
Language
German
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IRI
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bernialreferenten Fürsten Lobkowitz herübergenommen, der im ganzen nur die Angaben der erwähnten Äußerungen der beiden untergeordneten Stellen wiederholte. Auch der Referent wünschte, daß binnen Jahresfrist alle Judenfamilien aus der Christenstadt in den erweiterten Bezirk umquartiert würden, ausgenommen die Fabrikanten und Großhandelsleute. Das Gubernium stimmte jedoch diesmal dem Referate nicht zu. In seinem Bericht an die Hofkanzlei bestand es auf seinem früheren Antrag, der im Sinne der Magistratskommission eine größere Erweiterung vorsah; es versicherte der Hofkanzlei, die jüngste Überschwemmung habe die Grundlagen des vorigen Gutachtens nicht erschüttert. Die Hofkanzlei genehmigte dann mit dem Dekrete vom 25. September 1846 den Gubernialantrag in der ursprünglichen Fassung; so wurde der bisherige Judenbezirk im Sinne der Magistratskommission erweitert ,34 Die unmittelbare Folge des neuen Zustandes war ein Gubernialbefehl an den Magistrat, unter Androhung von Geld- und Gefängnisstrafen alle Judenfamilien in der Christenstadt aufzufordern, bis zu St. Georgi 1847 in die Judenstadt oder in den erweiterten Judenbezirk zu übersiedeln. Den christlichen Hausherren sollte das frühere Dekret betreffs der Geldstrafen republiziert werden; sie sollten in Zukunft eintreten, falls eine Judenfamilie ohne ausdrückliche Aufenthaltsbewilligung in die Christenstadt aufgenommen wurde. Die gedruckte Magistratskundmachung vom 19. November 1846,35 derzufolge der St. Gallitermin 1847 als äußerste Zeitgrenze für die Ausquartierung aus der Christenstadt gelten sollte und die Säumigen mit amtlicher Delogierung und Geldbußen bedroht wurden, war in den Prager Gassen noch nicht affichiert - und schon war die Judengemeinde mit ihren Einwendungen gegen die geplante behördliche Verfügung zur Stelle. Im voraus einen diesbezüglichen Hofrekurs anmeldend, führten die Judenältesten vorläufig an, für die anbefohlene Umquartierung der Juden - familien erweise sich vor allem die ausgesetzte Frist zu kurz; denn im erweiterten Bezirke säßen viele Christenfamilien, die man bis dahin nicht werde ausquartieren können; es werde auf die christlichen Hausherren ankommen, ob sie jüdische Familien würden einmieten wollen; das werde vermutlich zu starken Mietzinssteigerungen führen, was wiederum vor allem das im neuen Judenbezirk ansässige christliche Proletariat in Mitleidenschaft ziehen würde; die rechterhand der Grenzgassen befindlichen Christenhäuser würden so eigentlich in das verhaßte Ghetto geraten, ohne daß ihren Besitzern eine Entschädigung zuteil würde, ja sie würden nicht einmal berechtigt sein, jene anständigen Judenfamilien, mit denen sie bisher ganz zufrieden waren, in ihren Häusern zu behalten. Die Judengemeinde befürchtete mit Recht die Zwangsausquartierung der armen Christenfamilien aus dem erweiterten Bezirk - das einzige Mittel, um die beabsichtigte Umquartierung zu ermöglichen und den erwarteten Erfolg 61 373

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