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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 362

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 362)
Language
German
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IRI
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umsponnen und seine engen, dunkeln, krummen Gäßchen, der berüchtigte Schmutz in Häusern und Gassen sowie die althergebrachten Vorurteile der christlichen Bevölkerung Prags waren keineswegs danach angetan, anständige christliche Kunden in die jüdischen Geschäfte zu locken. Der Referent befürchtete, die Verschrienheit der Judenstadt könnte bald auch auf den erweiterten Judenbezirk übergehen, so daß auch dort das Judengeschäft bedroht wäre; Pflicht der öffentlichen Verwaltung aber sei es, dem Publikum den Einkauf möglichst bequem zu machen. Die Einschränkung des jüdischen Geschäftes auf den Judenbezirk ließ sich nach der Meinung des Referenten nicht in Einklang bringen mit dem herrschenden System der Gewerbefreiheit und der freien Konkurrenz laut Hofdekret vom 2. Mai 1809. Der Magistratsreferent erwartete von der Freigabe des Judenhandels ein Sinken der Preise und ein Steigen der Auswahl und beantragte daher, wohlverhaltenen legitimierten jüdischen Handelsleuten mit gutgehendem Geschäft die freie Wahl ihrer Läden zu gestatten; das Recht, diese Bewilligung zu erteilen, reklamierte er für den Magistrat. Die Stadthauptmannschaft zollte dem Magistratsantrag volle Zustimmung, beschränkte ihm jedoch durch den Zusatzantrag, für solche jüdische Geschäfte den Rayon um den Kohlmarkt und die Häuser unter den Kotzen anzuweisen, wo hinreichend Platz für Judenläden vorhanden sei. Wie wir bereits früher gesehen haben, war auch diesmal der Magistrat in dieser Frage nicht einig. Die Minderheit der Magistratsräte fügte auch damals ein gegen den Mehrheitsanstrag gerichtetes Minoritätsvotum an. Die Magistratsminderheit argumentierte folgendermaßen: Die Judenstadt bildet einen geschlossenen Stadteil; auch der christliche Handelsmann kann nicht frei übersiedeln, z. B. von Smichow und Wyschehrad nach Prag, und die Juden leiden in der Judenstadt auch keine christlichen Geschäftsleute, - für die Juden soll also auch dasselbe Verhältnis gelten. Sie sollen damit rechnen und sich einem anderen Beruf widmen als dem Handel! Würde ihnen der Freihandel und die Wohnungsfreiheit in der Christenstadt eingeräumt, so wird sich der Zustand des Ghettos noch mehr verschlechtern, da die Juden absichtlich ihre Häuser nicht reparieren - es müßte dann verwahrlosen oder von Christen besetzt werden, denn alle wohlhabenderen Juden würden in die Christenstadt ziehen. Die Magistratsminorität beantragte daher, das Gesuch der jüdischen Handelsleute a limine abzuweisen; sie wiederholte dabei die schon bekannten Argumente von der Hinlänglichkeit des Tandelmarktes, von der Notwendigkeit, den Judenfriedhof zu verbauen und die Ghettohäuser instandzuhalten.30 Der Gubernialreferent Graf Fürstenberg31 befand sich bei der Beurteilung der Sache in einer recht mißlichen Lage. Auf der einen Seite standen die Argumente der jüdischen Handelsleute, die sich auf den Zeit- 55 367

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