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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 361

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 361)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2329-2646674
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undurchführbar infolge Platzmangels in der Judenstadt, unter die kritische Lupe. Der Referent mußte hier wiederum eine Übersicht der Wohnverhältnisse in der Judenstadt geben. Es waren daselbst zu jener Zeit nur 120 Häuser in gutem Zustand. Er mußte anerkennen, daß für 8000 Juden in Prag und vor allem für ihre Kramläden und Magazine weder in der Judenstadt noch im erweiterten Judenbezirk hinreichend Raum vorhanden sei. Was den jüdischen Tandelmarkt anlangte, so gehörten dazu unstreitig die Häuser NC. 496, 499-503; in den Häusern NC. 474, 495, 497, 498 und 504 besaßen die Juden gleichfalls emphyteutisch Keller und Geschäftsräume, so daß auch diese Häuser damals als zum Tandelmarkt zugehörig galten, obwohl es noch nicht von Rechts wegen festgestellt war. Den schlechten Zustand dieser Häuser erblickte der Referent - ebenso wie wir dies bereits bei der Judenstadt wahrgenommen haben - in dem komplizierten Besitzrecht, in das sich die Oberherren mit den jüdischen Emphyteuten teilten, die hier die Geschäftsräume in Erbpacht hielten. Der Magistratsreferent unterschied allerdings in seiner Äußerung zwischen dem ordentlichen legitimierten jüdischen Handel (Klassenhandel) und den jüdischen Krämern und Trödlern, von deren Zulassung in die Christenstadt unter den damaligen Verhältnissen überhaupt keine Rede sein konnte; der Magistrat schritt gegen sie scharf ein. Betreffs des ordentlichen Judenhandels empfahl der Referent, dem Ersuchen zu willfahren und ihn in die Christenstadt zuzulassen. Für seinen Antrag konnte er einige triftige Gründe anführen. Neben dem Argument von der absoluten Unzulänglichkeit der Judenstadt, des Tandelmarktes und des erweiterten Judenbezirkes machte der Referent besonders darauf aufmerksam, die Beschränkung des Judenhandels datiere aus einer Zeit, da die einzelnen Handelszweige noch nicht so streng unterschieden waren wie jetzt. Früher war es hauptsächlich um den Kleinhandel (Schacher) zu tun; erst mit Beginn des neunzehnten Jahrhunderts habe sich ein formaler Mittelstand jüdischer Handelsleute und die sogenannten „Klassenhandlungen" ausgebildet, die auch im großen verkaufen und daneben Kommissions¬ und Speditionsgeschäfte treiben dürfen. Diese jüdischen Handelsleute wurden erst mit der Hohen Verordnung vom 22. Juni 1810 der christlichen Geschäftswelt beigeordnet und bildeten nun mit ihr den vereinigten Prager Handelsstand. Die jüdischen Handelsleute hätten also auch das Recht zum Großhandel, freilich nur mit jener Ware, für die sie legitimiert seien; sie sollten also nach Meinung des Referenten auch jener Rechte teilhaftig sein, die den jüdischen Großhandelsleuten schon längere Zeit eingeräumt waren, vor allem auch des Rechtes, ihre Läden nach freier Wahl aufzuschlagen. Der Referent ließ anstandslos die jüdischen Einwände gelten, so weit es sich um die Unvorteilhaftigkeit der Geschäfte in der Judenstadt handelte, denn das Ghetto war von phantastischen Sagen und Märchen 366 54

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