Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 360)
- Language
- German
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rechtigt. Daran schloß der Referent einen knappen Überblick, wie sich in Böhmen seit den ältesten Zeiten die Lage der Judenschaft und ihre Rechtsstellung entwickelt hat. Für die Frage des Judenhandels wies der Referent besonders auf das königliche Patent vom 8. April 1648 hin, demzufolge den Juden Geschäfte, Lager und Läden an jenen Orten und Märkten bewilligt waren, „wo es Herkommen", desgleichen der Betrieb der Handwerke; es war ihnen jedoch verboten, in Häusern und auf den Gassen zu handeln, ausgenommen am Tandelmarkt und in der Judenstadt. Mit dem Hofdekret vom 18. Jänner 1749 wurde den Juden gestattet, den Tandelmarkt auch weiterhin zu halten und in Prag und in Böhmen Freihandel zu treiben. Den jüdischen Großhandelsleuten und Fabrikanten war mit Hofdekret vom 26. Mai 1786 gestattet, in der Christenstadt zu wohnen, doch war es ihnen hier nicht erlaubt, „Minutahandel" zu treiben. Mit Hofdekret vom 1. März 1786 war den Juden zwar das Mieten von Läden in Christenhäusern erlaubt worden, aber bereits mit dem Hofdekret vom 13. September 1790 wurde die Entscheidung darüber dem Gubernium nach dem Gutachten des Magistrats und der Stadthauptmannschaft anheimgestellt; der jüdische Kleinhandel war in der Christenstadt ausdrücklich verboten und blieb nur der Judenstadt und dem Tandelmarkt vorbehalten. Das Judenpatent vom Jahre 1797 brachte in dieser Beziehung keine wesentliche Änderung; nach wie vor blieb der jüdische Kleinhandel in der Christenstadt verboten. Der Magistrat führte aus, die Beschränkung des Judenhandels sei also ursprünglich nicht durch eine gesetzliche Verordnung erfolgt, sondern durch die Verhältnisse erzwungen worden, namentlich durch das Bedürfnis, die Juden vor Angriffen des Pöbels zu schützen, vor denen übrigens nicht einmal der Tandelmarkt sicher war. Die ausdrückliche Einschränkimg der jüdischen Handelstätigkeit auf die Judenstadt und den Tandelmarkt war nur in dem Hofdekret vom 13. September 1790 enthalten, doch wurde dieses nirgends öffentlich publiziert. Das Verbot des jüdischen Kleinhandels in der Christenstadt erachtete der Magistrat für zweifellos verbindlich - bereits mit Gubernialverordnung vom 27. April 1815 wurde dem Magistrate auferlegt, streng darüber zu wachen, daß die jüdischen Kleinhändler nicht in die Christenstadt zögen, mit Gubernialdekret vom 13. Juli 1815 wurde bestimmt, kein jüdischer Handelsmann dürfe hier einen Laden halten, und mit Gubernialverordnung vom 5. September 1816 wurde der Tandelmarkt reguliert und neuerdings der jüdische Kleinhandel außerhalb der Judenstadt und des Tandelmarktes untersagt. Nachdem so das amtliche Vorgehen des Magistrats gegenüber den jüdischen Handelsleuten in der Christenstadt gerechtfertigt war, nahm der Magistratsreferent die Behauptung der jüdischen Rekurrenten, ihre Beschränkung auf die Judenstadt und den Tandelmarkt sei ungerecht und 53 365