Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 357)
- Language
- German
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Wehli im September 1848 einen neuen Rekurs ein und bat um Schutz. Der Prozeß verschleppte sich bis Mitte Juli 1849; erst damals gab das Ministerium des Innern unter geänderten Verhältnissen dem Einsprüche Wehlis nach.27 Der Fall Wehli ermöglicht uns ein besseres Verständnis des Konkurrenzneides der Prager christlichen Bevölkerung gegen die jüdischen Handelsleute; der Fall hängt auch eng mit den weiteren Schritten in dieser Frage zusammen. Er zeigt nämlich, daß es unter den damaligen Verhältnissen auch einem jüdischen Handeismanne, der nicht in die Kategorie der Großhandelsleute gehörte, möglich war, die Aufenthaltsbewilligung in der Christenstadt zu erlangen. Der Prager Magistrat verfolgte mit scheelem Blick den zähen und im ganzen erfolgreichen Kampf der Prager jüdischen Handelsleute gegen die Behörden; er entschloß sich daher, mit strengeren Maßnahmen zum Schutze der behördlichen Anordnungen vorzugehen. Er forderte Ende 1843 neun jüdische Handelsleute, die ihre Läden in der Christenstadt hatten,28 auf, nach ein vierteljähriger Kündigungsfrist unverzüglich in die Judenstadt zu übersiedeln, widrigenfalls sie amtlich delogiert und mit zwanzig Reichstalern Geldbuße bestraft würden. Die Betroffenen waren keineswegs gesonnen, diesem Auftrag ohne Protest nachzukommen. Nach bewährtem Muster reichten sie sofort einen Hofrekurs ein, in welchem sie nicht bloß um Aufschub der ihnen gestellten Delogierungsfrist, sondern auch um eine Generalbewilligung baten, in der ganzen Christenstadt frei ihren Laden wählen zu dürfen. Sie begründeten ihr Ersuchen vor allem mit dem Hinweis darauf, es gebe kein Gesetz, kraft dessen der jüdische Handel ausschließlich nur auf die Judenstadt und den Tandelmarkt beschränkt sei, und hätte es selbst ein solches Gesetz gegeben, sei es durch § 43 des Judenpatentes vom Jahre 1797 aufgehoben. Die Petenten wiesen darauf hin, daß die ausgesprochene Judenstadt und der ebenso berüchtigte Tandelmarkt dem Gedeihen des jüdischen Handels nicht günstig seien. Die Judengemeinde wiederholte in ihrem befürwortenden Vorlagebericht die Argumente vom schlechten Zustande der Judenstadt, der sich auch durch die Erweiterung des Judenbezirkes vom Jahre 1811 nicht gebessert habe, und kennzeichnete die unhaltbaren Verhältnisse im Tandelmarkt, wo sich in fünf Höfen an die 1100 Menschen drängten und Gott der Herr über ihnen in dieser höchst gefahrvollen Umgebung wache; denn der Ausbruch einer Feuersbrunst müßte furchtbare Folgen haben. Von der günstigen Erledigung des Gesuches der jüdischen Handelsleute versprach sich die Judengemeinde eine Preissenkimg infolge Konkurrenz und ein Abflauen des Judenhasses, dem durch die Judenbedrückung nur immer neue Nahrung zugeführt werde.28 Der Prager Magistrat trat diesmal in seiner Mehrheit auf die Seite 362 50