Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 356)
- Language
- German
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das Gubernium ohne Rücksicht auf die eigene jüngst erteilte Erlaubnis den Wehli am 9. September 1843 binnen 24 Stunden ausquartieren ließ. Wehli war aber nicht geneigt nachzugeben. Er lehnte die Räumung ab und meldete den Rekurs gegen die Gubernialentscheidung an, in dem er sich auf das Hofdekret vom 2. März 1799 berief, demzufolge der Hofrekurs aufschiebende Wirkung hatte, sobald es sich um einen unersetzlichen Schaden handelte. Das Gubernium aber weigerte sich in diesem Falle die Anwendbarkeit des zitierten Hofdekretes anzuerkennen und trug dem Magistrat auf, Wehiis Laden augenblicklich schließen zu lassen. Dagegen protestierte aber auch der Hausherr, Dr. Matthias Kaiina Ritter von Jäthenstein, dem damals eine Geldbuße von zehn Reichstalern für die unberechtigte Aufnahme eines jüdischen Mieters auferlegt worden war. Kaiina suchte nachzuweisen, daß er nicht berechtigt sei, den Wehli aus dem Laden zu vertreiben, den er ihm vermietet habe, und protestierte gegen das Vorgehen des Guberniums in dieser Sache. Gleichzeitig reichten Wehli und Kaiina einen Rekurs zur Hof kanzlei ein. Diese sandte ihn dem Gubernium mit dem Auftrag, die Ausquartierung Wehlis bis zur Allerhöchsten Entscheidung aufzuschieben. Das Gubernium war also in seinem Vorgehen durch die Hof kanzlei desavouiert und Wehli hatte allen Grund zu triumphieren. Um jedoch Ausschreitungen der christlichen Bevölkerung auszuweichen, der Wehlis Erfolg ein Dorn im Auge war, entschloß sich Wehli den Laden bis zur endlichen Entscheidung zu schließen und sein Geschäft in seinem früheren Laden, den er noch immer in Pacht hielt, zu betreiben. Das Gubernium konnte natürlich unter den gegebenen Verhältnissen nicht anders, als auf der Ablehnung des Rekurses Wehlis zu bestehen. Aber der Gubernialreferent in Judensachen, Graf Fürstenberg, schloß ein Separatvoturn an, in dem er empfahl, Wehli stattzugeben. Das Ergebnis bedeutete einen vollen Erfolg Wehlis. Die Hof kanzlei gab seinem Rekurse statt und ordnete an, ihn im Hause NC. 403 zu belassen. Damit war jedoch die Affäre Wehli noch nicht erledigt. Als Wehli im Jahre 1844 einen neuen Laden in NC. 846/11 mietete, in der Kolowratstraße, der ehemaligen Alten Allee, die bekanntlich mittels Hofdekretes vom 9. Mai 1811 für jüdische Großhandelsleute verboten war, wiederholten die Prager christlichen Handelsleute ihren früheren Protest. Wehli rekurrierte jedoch neuerdings. Diesmal stellte sich sogar das Gubernium auf seine Seite, so daß Wehli mit Genehmigung der Hof kanzlei in der Christenstadt verblieb. Erst als sich am 17. April des Sturmjahres 1848 die judenfeindlichen Ausschreitungen vor allem gegen Wehli richteten, mußte er sich in die Judenstadt zurückziehen. Er publizierte diesen seinen Entschluß durch eine besondere gedruckte Kundmachung. Erst als sich die Verhältnisse später beruhigt hatten und das Kollegium der Gemeindeältesten seiner Rückkehr in die Christenstadt Hindernisse in den Weg legte, reichte 49 361