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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 355

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 355)
Language
German
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Damit war also die unmittelbare Gefahr für die in der Christenstadt wohnenden Judenfamilien beschworen. Bei der bekannten Säumigkeit der Wiener Behörden bestand die Hoffnung, die gefürchtete polizeiliche Umquartierung werde noch recht lange auf sich warten lassen. Aber diesmal sollte diese Berechnung merkwürdigerweise trügen. Die Hofkanzlei gab entgegen ihrer Gepflogenheit umgehend Bescheid. Sie bedeutete dem Gubernium mit einem versteckten Tadel, man könne unmöglich zur Grundlage der gegenwärtigen Verhandlungen über die Judenwohnfrage das Gutachten vom Jahre 1826 nehmen; denn in den seitdem verflossenen sechzehn Jahren habe sich sicherlich manches geändert. Die Hof kanzlei betonte, der Kaiser habe bereits mit dem Hofdekret vom 9. Mai 1811 die grundsätzliche Zustimmung zur Erweiterung des Judenbezirkes kundgetan, und forderte das Gubernium auf, unter Zuziehung des Magistrats, der Stadthauptmannschaft und der Judengemeinde die ganze Frage einer neuerlichen kommissioneilen Behandlung nach den gegenwärtigen Verhältnissen zu unterziehen und möglichst bald nach Wien zu berichten, wieviel Häuser die Judenstadt vor dem Jahre 1811 gehabt, wieviel Häuser nach dem Dekret vom Jahre 1811 dazugekommen seien und was für einer Erweiterung der Judenstadt es nunmehr bedürfe, um den Prager Juden ein bequemeres Wohnen zu gewährleisten. Der Magistrat beeilte sich diesmal keineswegs mit der Vorlage des abgeforderten Gutachtens. Und bis zum August 1844, als es endlich zu dessen Ausarbeitung kam, war die Frage durch eine Sonderaktion über die Berechtigung der Judengeschäfte in der Christenstadt kompliziert. Darüber muß etwas ausführlicher gesprochen werden. Den Anstoß zu dieser neuen Aktion hatte indirekt der jüdische Schnittwarenhändler Moriz L. Wehli gegeben. Dieser hatte Ende 1840 den Gubernialkonsens erhalten, sein Geschäft aus dem Hause NC. 962/1 bei den Kotzen in die belebte Rittergasse, NC. 403/1 zu übertragen, also mitten in die Christenstadt. Wehli war damals amtlich nicht als Großhändler anerkannt, denen wie gesagt Wohnungen und Geschäfte auch in der Christenstadt erlaubt waren. Die vereinigte Prager christliche Geschäftswelt befürchtete die Konkurrenz des neuen jüdischen Geschäftes und erblickte in diesem Falle nur ein gefährliches Beispiel für die übrigen jüdischen Geschäftsleute, daher legte sie im Juni 1842 beim Gubernium Protest gegen die Übersiedlung Wehlis ein. Die Lage des Hauses NC. 403/1, wohin Wehli übersiedelt war, macht die Streitfrage besonders kompliziert. Das Haus befand sich nämlich in der Gasse, die im Jahre 1811 noch nicht Kohlmarkt hieß, sondern Gasse zu den Kotzen, so daß sie nicht unter jene Gassen gehörte, die den Judengroßhandelsleuten damals verboten waren; das mußte in seinem Berichte selbst der Magistrat einsehen. Die Beschwerde der vereinigten Prager Geschäftswelt hatte aber doch insoweit Erfolg, daß 360 48

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