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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 352

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 352)
Language
German
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IRI
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Generalrevision der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Juden in Böhmen vom Jahre 1820, bzw. 1826 zusammen. Auf die Aufforderung derHofkanzlei vom Jahre 1820 hinsichtlich eines ausführlichen Gutachtens über eventuelle Konzessionen, die der böhmischen Judenschaft im Geiste der Zeit eingeräumt werden könnten, legte das Gubernium nach sechs Jahren, im Dezember 1826, einen umfassenden Antrag der erforderlichen Reformen der Rechtsbestimmungen vor.24 Bei den bekannten damaligen Verhältnissen in der Wiener politischen Zentraladministrative darf man sich nicht wundern, daß es zu einer Entscheidung über den Gubernialantragvom Jahr 1826 erst nach 15 Jahren kam. Das Hofdekret vom 15. Juli 1841 modifizierte im großen ganzen im Sinne des Gubernialgutachtens das Haupt- Judenpatent für Böhmen vom Jahre 1797.25 Es enthielt auch einige Punkte betreff der seit dem Jahre 1812 ungelösten Fragen. Es war dies namentlich die Frage, ob die Juden berechtigt seien, Häuser im erweiterten Judenbezirke zu erwerben, eine Angelegenheit, die mittels Dekret auch gegen das Gubernialgutachten zum Nachteile der Judenschaft erledigt worden war. Das Verbot für Juden, christlichen Hausbesitz zu erwerben, sollte auch künftig in Geltung bleiben und der Kaiser gab seiner Bereitwilligkeit Ausdruck, künftig nur ganz ausnahmsweise und auf besonderes Ansuchen den Erwerb von Christenhäusern ausschließlich solchen Juden zu gestatten, die sich auf dem Gebiete der Industrie, des Handwerks und der Wissenschaft auszeichneten. Dagegen wurde die bisherige Wohnbeschränkung für die Prager jüdischen Fabrikanten, Großhandelsleute und Manufakturisten hinsichtlich der bisher untersagten Hauptstraßen und Plätze Prags aufgehoben. Im Jahre 1826 war gelegentlich der Revision der Juden Vorschriften auch die Frage zur Sprache gekommen, ob es nicht schon zeitgemäß sei, die Prager Judengemeinde aufzulösen und die Judenstadt mit dem übrigen Prag zu einem einheitlichen Stadtganzen zu vereinigen. Das Hofdekret vom Jahre 1841 löste diese Fragen noch nicht, sondern trug dem Gubernium auf, im Einvernehmen mit dem Magistrat bis Ende September ein Gutachten in dieser Sache einzubringen und dabei auch mit der eventuellen Aufhebung der bisherigen jüdischen Domestikalkasse und mit der Überführung des Aufwandes auf öffentliche Einrichtungen der Judenstadt, als Reinigung, Stadtbeleuchtung u. ä., auf die Prager Stadtkasse zu rechnen. Es galt nun neuerdings den ganzen komplizierten Komplex der Fragen durchzuberaten, die mit der Existenz der Prager Judenstadt und mit der jüdischen Wohnungsfrage überhaupt zusammenhingen, in der seit 1826 nichts Wesentliches geschehen war. Der Prager Magistrat nützte das neue Stadium der alten jüdischen Wohnungsfrage dazu aus, um den Befehl auf Übersiedlung der Judenfamilien aus der Christenstadt durchzuführen; dieser Befehl war bekannt - 45 357

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