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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 346

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 346)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2314-2646659
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Schwierigkeiten mit den neuen jüdischen Besitzern der Christenhäuser führte. In seinem Hof berichte beharrte jedoch das Gubernium auf dem Standpunkt, es wäre gut, den Juden in dem erweiterten Judenbezirke das Recht zu Erwerbung von Hausbesitz schon aus dem Grunde einzuräumen, da sie die Häuser sicherlich erweitern und umbauen würden, was der Stadt zugute käme. Betreff der befürchteten Schwierigkeiten mit der Hl.-Geist-Pfarre wurde die Stadthauptmannschaft aufgefordert, einen Antrag auf die Beseitigung dieser Schwierigkeiten zu stellen. Die Hofkanzlei, über die Rechtsverhältnisse der Prager Judenstadt nicht unterrichtet, entschied nicht sofort über den Antrag des Guberniums, sondern holte Bericht ein, ob den Juden bisher gestattet gewesen sei, Häuser im Judenbezirk „unter der Schnur" zu erwerben. Der Magistrat, dem vom Gubernium die Beantwortung dieser Frage auferlegt war, benützte die Gelegenheit zur Ausarbeitung eines eingehenden Gutachtens und dieses lautete zugunsten der jüdischen Berechtigung, Häuser im Judenbezirke zu erwerben. Das Hauptargument spielte hiebei allerdings die Erweiterung der Judenstadt um die sogenannten Liechtensteinschen Häuser im Jahre 1623, deren Erwerbung damals den Juden erlaubt worden war. Den christlichen Ursprung dieser Häuser bewies der Magistrat aus der Tatsache, daß die dermaligen jüdischen Besitzer immer noch den zuständigen Pfarren Stolagebühren entrichten mußten.17 Auch von später erworbenen Christenhäusern18 waren die Steuern ins städtische Steueramt zu entrichten, was bei andern Judenhäusern nicht der Fall war. Im Sinne des Magistratsgutachtens empfahl das Gubernium der Hofkanzlei, den Juden die Erwerbung von Christenhäusern im erweiterten Judenbezirke zu gestatten, doch unter der Bedingung, hier das Gewohnheitsrecht der Teilhäuser aufzugeben, also ganze Häuser zu kaufen; ferner sollte von diesen Häusern die Steuer nicht wie in der Judenstadt nach der „Schätzung" des Gesamtvermögens in die jüdische Domestikalkasse, sondern in die Stadtkasse fließen. Der Magistrat benützte diese Gelegenheit, um eine Steuerkalkulation für die ganze Stadt zu verlangen. Von den Gubernialräten schloß nur Graf Ugarte ein Minoritätsvotum an, demzufolge den Juden auch im neuen Judenbezirke die Erwerbung christlicher Teilhäuser freistehen sollte. Auf die Entscheidung aus Wien mußten die Prager Juden jedoch bis zum Jahre 1841 warten; sie lautete ablehnend. Und so blieb diese nur kurze Zeit währende Begünstigung aufgehoben bis zur Vereinigung der Judenstadt mit Prag nach dem Jahre 1848. Den Juden, welche nach der erwähnten Ermächtigung und vor ihrer Suspendierung im erweiterten Judenrayon Christenhäuser erworben hatten, wurde die Intabulierung verwehrt und so der Kaufvertrag faktisch rückgängig gemacht. 39 351

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