Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 330)
- Language
- German
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ten und Apotheken zu errichten, sollte aufrechtbleiben. Das bekannte Regierungssystem der Verschleppung zeigte sich auch in der Bestimmung des Dekrets hinsichtlich Aufhebung der Prager Judengemeinde. Im Einvernehmen mit dem Magistrat sollte das Gubernium bis Ende September ein einschlägiges Gutachten erstatten und sich äußern, ob künftighin die Judenstadt für einen integrierenden Bestandteil der Stadt Prag anzusehen sei, ob die jüdische Domestikalkasse aufgelassen werden solle und ob in Hinkunft der Aufwand auf öffentliche Einrichtungen, wie z. B. Stadtsäuberung und -beleuchtung, aus der Prager Stadtkasse zu tragen sei. Selbst die Kardinalfrage betreffs der beantragten Aufhebung der drückenden Judensteuer wurde damals vom Kaiser nicht entschieden; dazu kam es erst später, kurz vor dem Jahre 1848. Der Kaiser genehmigte lediglich die Aufhebung der Taxe von 50 fl. für die Ausstellung der Thora und der Strafe der Landesverweisung. Auch die Taxe gelegentlich der Übersiedlung (Abfahrtsgeld) wurde aufgehoben und für die Juden sollten in Zukunft in Emigrationsfragen dieselben Bestimmungen gelten wie für Christen. Schließlich betonte der Kaiser, die im Jahre 1811 erlaubte Erweiterung der Judenstadt solle sich bloß im Wohnrecht auswirken, keineswegs in der Erwerbung von Christenhäusern im erweiterten Judenbezirk.13 Nachträglich wurde mittels Hofdekrets vom 13. Jänner 1842 entschieden, daß es den Juden freistehe, Dominikai- und Stadtgrundstücke wo immer zu erwerben, keineswegs bloß in ihrem genehmigten Wohnorte. Das Hofdekret vom 4. Feber 1842, welches diesen Zusatz wiederholte, brachte noch die Ergänzimg, daß Juden, die auf einer fremden Herrschaft Erwerbungen machen, so lange Angehörige ihrer Schutzherrschaft bleiben, als sie nicht auf gesetzlichem Wege die Übertragung ihres Familiennamens auf die neue Herrschaft erwirken oder an ihrem neuen Wohnsitze eine erledigte Familienstelle erlangen. Als später neue Zweifel an der Auslegung des oberwähnten Hofdekrets auftauchten, mußte mit Dekret vom 25. März 1842 bestimmt werden, die Juden seien auch dann berechtigt, Grundstücke anzukaufen, wenn auf diesen bereits Wirtschaftsgebäude stünden; sonst wären dabei dieselben Normen anzuwenden wie bei Christen ,14 Es blieb noch der Auftrag des Hofdekrets zu erfüllen und ein ausführliches Gutachten über das jüdische Reformwerk nach Wien zu erstatten. Das Gubernium holte bereits Ende Juli 1841 die erforderlichen Berichte von den Kreisämtern, dem Fiskalamt und dem Magistrate ein. Inzwischen langte das Hofdekret vom 17. Dezember 1841 ein, demzufolge bis Ende März 1842 ein motivierter Antrag auf eine Neuredigierung des Judenpatentes vom Jahre 1797 unter Berücksichtigung des Dekretes vom Juli 1841 einzubringen war. Mit dieser Arbeit wurde vom Gubernium der Direktor der Gubernialregistratur, Kajetan Nadherny, betraut. Er hatte alle Nor- 336 24