Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 329)
- Language
- German
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konnte, ihn zur Gänze anzunehmen. Und so entschied erst nach 15 Jahren, im Juli 1841, der Kaiser wenigstens über einen Teil dieser Reformvorschläge. Die diesbezügliche Entschließung wurde mit Hofdekret vom 15. Juli 1841 bekanntgemacht. Trotz ihrer Halbheit brachte diese Lösung der jüdischen Bevölkerung doch nur bedeutende Vorteile. In der Frage des Besuches der Christenschulen durch die jüdische Jugend setzte das Dekret fest, daß die jüdische Jugend überall dort dazu zu verhalten sei, wo es keine ordentlichen Judenschulen gab. Der Religionsunterricht sollte von fähigen Rabbinern erteilt werden. Der Antrag auf Errichtung einer jüdisch-theologischen Lehranstalt wurde vom Kaiser zwar noch nicht genehmigt, aber es sollte darüber weiterverhandelt werden; zu diesem Zwecke erhielt das Gubernium ein gedrucktes „Regolamento" einer ähnlichen Anstalt zu Padua zugesandt mit dem Auftrag, sich diesbezüglich mit der Judengemeinde und dem Magistrate zu verständigen und bis Ende September darüber ein Gutachten einzubringen. Das Gubernium sollte auch einen Antrag auf Bestimmung eines festen Gehaltes für die jüdischen Rabbiner nach Maßgabe der Seelenzahl und der örtlichen Verhältnisse einbringen. Den Rabbinern und geprüften Religionslehrern sollte es ohne Rücksicht auf die systemisierte Zahl der erlaubten Judenfamilien gestattet sein, zu heiraten, jedoch nur unter der Bedingung, daß dadurch keine ständige Familienstelle zuwachse. Bei den Juden, die ein Handwerk betrieben, das im Jahre 1797 zünftig organisiert war, sollte es hinsichtlich der Eheschließung bei der Bestimmung des § 51 des Judenpatentes vom Jahre 1797 verbleiben; dasselbe sollte jedoch nicht von jenen gelten, welche Handwerke betrieben, die im Jahre 1797frei waren, Der Kaiser war nicht gesonnen, den Juden entsprechend dem Gubernialantrage das Recht einzuräumen, christliche Häuser zu erwerben. Anstelle dessen wollte er sich geneigt zeigen, dieses Recht ausnahmsweise und nur auf ein besonderes Gesuch jenen Juden zu verleihen, die sich auf dem Gebiete der Industrie, des Handwerks und der Wissenschaft auszeichnen oder sonstwie um den Staat Verdienste erwerben. Hingegen fiel die bestehende Beschränkung, derzufolge jüdischen Großhandelsleuten und Fabrikanten der Aufenthalt in einigen Hauptstraßen der Stadt Prag verwehrt war. Die Gubernialanträge, den Juden den Ankauf und die Pachtung einzelner obrigkeitlicher und städtischer Grundstücke mit dem Rechte zu gestatten, darauf die erforderlichen Gebäude aufzuführen, wurden vom Kaiser mit der Beschränkung genehmigt, die Juden müßten sie selbst oder mit Hilfe jüdischen Gesindes bebauen; nur zur Saat- und Erntezeit konnten sie sich auch christlicher Arbeiter bedienen. Von der Erwerbung und Pachtung von Rustikalgrundstücken sollten sie jedoch auch weiterhin ausgeschlossen bleiben; auch das bestehende Verbot, Mühlen zu pach- 23 835