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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 324

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 324)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2292-2646637
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der betreffende Jude das Grundstück auch tatsächlich selbst bebaue. Den Ausschluß der Juden von der Pachtung von Gasthäusern, Zehnten und Einkünften aus der Gerichtsjurisdiktion billigte der Referent aus Besorgnis vor dem schädlichen Einfluß der Juden auf die Landgemeinden. Dagegen erschien das bestehende Verbot für Juden, Mühlen zu pachten, dem Referenten unlogisch und er beantragte dessen Aufhebung, da das Müller- und Bäckergewerbe den Juden erlaubt war. Aber auch hier ließ das Gubernium eine Beschränkung auf jene Juden eintreten, welche das Müllergewerbe wirklich selbst ausüben. Da sich seit dem Jahre 1797 die Vorschriften über den Hausierhandel, das Zunftwesen u. dgl. bedeutend geändert hatten, beantragte der Referent, in das neue Judenpatent nur eine allgemeine Bemerkung aufzunehmen, daß auf dem Gebiete des Handels und des Handwerks für die Juden dieselben Bestimmungen gelten wie für die Christen. Mit Rücksicht darauf, daß damals in Böhmen die Mehrzahl der nützlichsten Handwerke zünftig nicht organisiert war - das Zunftwesen unterlag damals überhaupt starken Einschränkungen empfahl der Referent, den § 51 in dem Sinne abzuändern, daß diejenigen Juden, die drei Jahre nacheinander selbständig eine produktive Tätigkeit betreiben, gleiche Rechte genießen wie die Christen. Auch hier hätte die Drohung mit der Landesverweisung zu entfallen, die nur für Ausländer gelten sollte. Es lag ganz in der Linie der beantragten Reformen, wenn der Referent die beiden Abschnitte VI. und VII., die von den politischen und Gerichtsbehörden und von den Pflichten zum Staate handelten, ausgemerzt wissen wollte, da sich die Juden diesbezüglich in Zukunft durchaus nicht von den Christen unterscheiden sollten. An die Stelle dieser Bestimmungen sollte nur die allgemeine Bemerkung kommen, daß die Juden sich nach den geltenden Vorschriften zu richten haben. Nur im § 58 sollte die Geldstrafe von 50 Dukaten aufrecht bleiben und überdies noch durch Androhung einer angemessenen Leibesstrafe für jene Rabbiner verschärft werden, die den Bannfluch schleudern oder eine öffentliche Buße auferlegen sollten. Sehr viel Beachtung schenkte der Referent dem unhaltbaren System der jüdischen Steuern und Abgaben. Daß man in dieser Hinsicht damals das Bedürfnis einer Reform allgemein empfand, zeigte am besten das Gutachten, welches anfangs Mai 1820 beim Gubernium sogar die Staatsbuchhaltung eingebracht hatte, also die zur Beurteilung dieser Frage allerzuständigste Stelle. Nach dem Voranschlage auf die Jahre 1818 bis 1820 sollten die Juden in Böhmen alljährlich 243.994 fl. 551/4t kr. berichtigen, eine Summe, die als Vermögenssteuer, Waisengutsteuer, Familien- und Verbrauchssteuer und als der Ertrag allerhand pauschalierter Abgaben eingehoben wurde.9 Aus dem Erträgnis dieser Steuern wurden neben 216.500 fl. Beitrag zum Camerale auch die Zinsen von den Gemein- 330 18

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