Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 323)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2644300-2644317--2291-2646636- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
men bleiben. Die Judenberufsfrage führte den Referenten zur Frage der Judenstadt; er erblickte darin nur ein Mittel zur Unterstützung des jüdischen Separatismus, des Kastengeistes und der Unzucht. Mit Berufung auf einen ähnlichen Gubernialantrag vom Jahre 1813 empfahl der Berichterstatter, den jüdischen Großhandelsleuten und Fabrikanten den Aufenthalt in der ganzen Christenstadt zu gestatten und diese Begünstigung unbeschränkt auf alle Juden auszudehnen, die von einer Tätigkeit im Sinne des § 51 des Judenpatentes leben, also vom Handwerk oder von der Landwirtschaft. In dieser Frage erzielte jedoch der Referent nicht die Stimmen der Gubernialmehrheit; diese war geneigt, die vorstehenden Begünstigungen nur von Fall zu Fall und nur insoweit einzuräumen, als der betreffende Jude tatsächlich jenes Handwerk betreibe. Die Auflassung der Judenstadt in Prag und der Judengassen in den Provinzstädten hielt der Referent noch nicht für angezeigt. Von der richtigen Voraussetzung ausgehend, daß der Grundbesitz den Bürger am wirksamsten an den Staat feßle, in dem er lebe, wiederholte Böhm den ehemaligen Gubernialantrag vom Jahre 1813, den Juden unter bestimmten Bedingungen den Erwerb von christlichen Häusern und Grundstücken zu gestatten. Die Gubernialminderheit war nicht einmal dagegen, der Judenschaft den Erwerb von Landtafelgütern zuzugestehen, wobei jedoch das Patronatsrecht durch besondere christliche Justiziare ausgeübt werden sollte. Aber auch in diesem Punkte hatte der Referent die Mehrheit des Guberniums gegen sich, die sich hauptsächlich vor der jüdischen Spekulation fürchtete und nur den Kauf von Dominikalgrundstücken zugestand. Erst als der Referent beantragte, von dieser Freigabe Tabulargüter und untertänige Rustikalgrundstücke auszunehmen, stimmte die Gubernialmehrheit zu, aber nur unter der Bedingung einer besonderen Gubernialkonzession für jeden individuellen Fall. Einen Anspruch der Juden auf den Erwerb von Rustikalgrundstücken empfahl nicht einmal der Referent, indem er betonte, es liege im Staatsinteresse, einen eigenen gesunden und starken Bauernstand zu erhalten, der die Grundbedingung für erfolgreiche Militärassentierungen sei. Er empfahl jedoch, den Juden auch den Erwerb von Rustikalgütern in Dominikalregie zu gestatten, da sich die Juden sonst nicht der Landwirtschaft widmen könnten, was doch in der Tendenz des Judenpatentes vom Jahre 1797 begründet sei. Da sich das bisherige System von kurzfristigen Pachtverträgen als unzulänglich erwiesen hatte, empfahl der Referent, den Juden die Pachtung aller Grundstücke mit Ausnahme ganzer Güter zu erlauben und vor allen Dingen das bestehende Verbot der Verwendung von christlichen Dienstboten aufzuheben, da es das größte Hindernis für einen gedeihlichen Betrieb der jüdischen Landwirtschaft bilde. Mit diesem Antrage war die Gubernialmehrheit einverstanden, machte jedoch die Pachtbewilligung von der Bedingung abhängig, daß 17 329