Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 322)
- Language
- German
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und die Kompetenz der jüdischen Gemeindeältesten streng nur auf § 21 des Patentes vom Jahr 1797 zu beschränken, also auf die Vertretung der Interessen der Judengemeinde vor den Behörden, auf die jüdische Armenpflege, auf die Einhebung der Beiträge zur Gemeindeverwaltung und überhaupt auf die Ausführung der Befehle des Magistrates. Für die Domestikalkasse sollten jedoch die Judenältesten künftighin keine Gelder einheben, sondern die Parteien zum städtischen Steueramt verweisen. In der Aufzählung der Strafsanktionen gegen ungetreue Judenälteste empfahl der Referent, künftig die Strafe der Landesverweisung wegzulassen, da er sie den geänderten Verhältnissen nicht angemessen hielt.8 Zum IV. Abschnitt des Judenpatentes, der den Bevölkerungsstand betrifft, hatte der Referent verhältnismäßig weniger zu bemerken und er begnügte sich hier mit einigen mehr grundsätzlichen Vorschlägen. Die Belassung überzähliger Jiidenfamilien sollte bedingt sein durch eine erlaubte Beschäftigung im Sinne des § 51 des Judenpatentes, den Söhnen jedoch nur dann, falls sie sich entweder dem Berufe des Vaters oder einer anderen Beschäftigung nach dem erwähnten Paragraph widmeten. Jüdische Brautleute sollten den Besuch der Normalschule, den Religionsunterricht und eine erlaubte Beschäftigung nachweisen. Der Vermögensnachweis von 300-500 fl. sollte nur für den Fall aufrecht bleiben, als es nicht zu einer Änderung des bisherigen jüdischen Steuersystemes käme, wie es der Referent beantragte und wie davon weiter unten die Rede sein wird. Da nach dem Hofdekret vom 14. September 1826 den Juden auch das Pachten und Bewohnen von Bierbrauereien erlaubt war, sollte diese Bestimmung ebenfalls in das künftige Judenpatent aufgenommen werden. Die Bestimmung des § 37, der einen Unterschied machte zwischen Provinzjuden und Prager Juden und die Beschränkung der Freizügigkeit und des Erbrechtes der Juden enthielt, sollte ausfallen und die Juden sollten in dieser Hinsicht den Christen gleichgestellt werden. Desgleichen empfahl der Referent, im Hinblicke auf die wechselnden Preisverhältnisse, im Patent die ausdrückliche Ziffer für den Vermögensnachweis wegzulassen, der zur jüdischen Großhandelsbefugnis notwendig und damals für Prag mit 30.000 fl. und für die Provinz mit 20.000 fl. festgesetzt war. Auch in Emigrationsfragen sollten die Juden künftig mit den Christen gleichgestellt werden. Eine durchaus liberale Auffassung bekundete der Referent auch in der Beurteilung der wichtigen Judenberufsfrage. Die Beschränkung auf den Familienstand vom Jahre 1725 sollte in Zukunft nur bei jenen platzgreifen, die keiner empfohlenen Beschäftigung nachgehen; den jüdischen Handwerkern und Bauern sollte Freizügigkeit zuteilwerden, wie dies zum Teil bereits mittels Hofdekret vom 4. März 1819 zugestanden war. Nur die Bergstädte sollten auch weiterhin von dieser Bestimmung ausgenom- 328 16