Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 320)
- Language
- German
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Judengemeinde selbst um Auflösung derselben ansuchte und sich um den gemeinsamen Unterricht der Juden- und Christenkinder bemühte. Den Hauptgrund für dieses überraschende Gesuch bildete der bedeutende finanzielle Aufwand von 10.000 bis 12.000 fl. jährlich, die vom jüdischen Domestikalfonds getragen werden mußten, der bereits mit andern Ausgaben stark belastet war (im Jahre 1818 bestand ein Erfordernis von 69.000 fl., das durch Zuschläge zu den schwerdrückenden Judensteuern gedeckt werden mußte). Die Prager Juden verwiesen darauf, daß die übrigen drei Prager Hauptschulen aus öffentlichen Fonds gezahlt seien, während die Juden ihre Schule selbst aushalten müßten; sie empfanden diesen Umstand als ungerecht und ersuchten daher um Einschulung der jüdischen Kinder in eine der drei christlichen Hauptschulen Prags. Der Gubernialreferent und einige Räte, sowie der Prager Magistrat hatten damals die Genehmigung des Gesuches beantragt, aber die Mehrheit des Guberniums war dagegen und über ihren Antrag wurde das jüdische Gesuch mit Hofdekret vom 6. Juni 1818 abgewiesen. Referent Böhm machte aufmerksam, daß der gegebene Augenblick der Lösung günstig wäre und er versprach sich davon eine wohltätige Einwirkung auf die jüdischen Kinder, - es wäre allerdings noch die Frage des Schulbesuches am Sabbat zu lösen gewesen. Mit der Schulreformfrage hing aufs engste der jüdische Religionsunterricht zusammen. Der Referent empfahl, endlich ein gutes deutsches Religionslehrbuch für die jüdische Jugend herauszugeben und die Aufsicht über diesen Erziehungsgegenstand den Superintendenten oder Oberrabbinern unter der Oberleitung des beantragten jüdischen Konsitoriums anzuvertrauen. Einen besonderen Talmudunterricht hielt der Referent für zwecklos, sobald ein deutsches Religionslehrbuch vorliege, denn dann werde dies ausschließliche Aufgabe der jüdischen Theologen sein. Es würde dann auch die bisherige Zensur der jüdischen Religionsbücher entfallen, denn die alten Religionsbücher sollten verboten und abgeschafft werden. Nicht minder radikale Eingriffe beantragte der Referent auch in der jüdischen Gemeindeverfassung. Eine besondere Judengemeinde gab es damals zwar nur in Prag, aber auch diese hielt der Referent für nachteilig, namentlich deshalb, weil sie den jüdischen Kastengeist nähre und weil sich die jüdischen Gemeindeältesten und Oberjuristen offenkundig bemühten, diese Isolierung der Juden aufrecht zu erhalten und womöglich noch zu verschärfen. Die Prager Judengemeinde besaß weder die Zivilnoch die Kriminaljurisdiktion, noch eine politische oder Polizeigewalt. Das alles war Sache des Magistrats, während die Judengemeinde nur ein Exekutivorgan der Gemeinde sein sollte, wie es in den sonstigen Prager Bezirken die städtischen Viertelherren waren. Während von den 326 14