Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 319)
- Language
- German
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gung der gewählten Rabbiner sollte dem Gubernium überlassen bleiben, dem dies schon seit 1814 oblag. Bis dahin konnte laut Hofdekret vom 12. Juli 1798 jüdischer Religionslehrer jeder werden, der sich mit dem Zeugnis irgendeines Rabbiners über seine Talmudkenntnisse und über deutsche Schulbildung ausweisen konnte; künftighin sollte diese Konsense die neue jüdisch-theologische Lehranstalt ausstellen, der es obliegen sollte, diese Volkslehrer auszubilden. Auch die Hauslehrer, die bisher keiner Kontrolle unterstanden, sollten künftig Zeugnisse von geprüften Rabbinern beibringen. Nach der beantragten Beseitigung lächerlicher und unanständiger jüdischer Religionszeremonien und nach Einführung des Deutschen in den Synagogen sollten nach der Meinung des Referenten die bisherigen jüdischen „Schulsinger" überflüssig werden, denn den Gottesdienst sollte dann bloß der Rabbiner leiten, der damals auch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet war, die jüdischen Geburts-, Hochzeits- und Sterbematriken zu führen. Auszüge aus diesen Matriken sollte nach dem Referentenantrag der Matrikenführer Ende jeden Jahres dem zuständigen katholischen Pfarrer zur Herstellung der Haupttabellen zustellen. Der Absatz des Patentes von Jahre 1797 von der privaten Thoraausstellung in jüdischen Familien gegen eine bestimmte Gebühr sollte gestrichen werden; denn der Referent fand es nicht in Ordnung, wenn sich reiche Juden einen religiösen Vorteil verschafften, außerdem war er der Meinung, eine solche Privatabmachung gehöre nicht in ein Gesetz. Zum zweiten Abschnitt des Patentes vom Jahre 1797, der vom Unterricht der jüdischen Kinder handelte, machte der Referent geltend, es zeige sich bereits jetzt ein bedeutender Unterschied zwischen jenen Judenkindern, welche die Christenschule besuchten, und den Kindern aus den Judenschulen; er beantragte daher den Pflichtbesuch der Christenschulen für alle Judenkinder und Aufhebung der jüdischen Schulen überall dort, wo die Christenschulen geräumig genug seien, um auch die Judenkinder aufzunehmen. Die Christenschulen sollten zu diesem Zwecke sukzessive erweitert und die Juden zur finanziellen Beihilfe verhalten werden. Auch die jüdischen Hauslehrer, die sogenannten bochurim (Bochers), welche meistens gleichzeitig auch Ritualschlächter waren, sollten künftig unter der Aufsicht des zuständigen Rabbiners stehen. Man erhoffte durch eine solche Reform den bisherigen jüdischen Separatismus zu beseitigen. Daher beantragte der Referent, diese Änderung auch in Prag durchzuführen, wiewohl er sich der aus den örtlichen Verhältnissen entspringenden Schwierigkeiten wohl bewußt war, deren eine der Platzmangel in den christlichen Schulen war. Es handelte sich hier aber auch um den Bestand der jüdischen Hauptschule, über deren Aufhebung schon einigemal vorher verhandelt worden war, zuletzt im Jahre 1818, als die Prager 13 325