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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 312

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 312)
Language
German
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IRI
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sehe Konsistorium bilden, das der Regierung Anträge in Kultus- und Religionsangelegenheiten zu erstatten und mit Hilfe besonderer jüdischer Superintendenten in den einzelnen Ländern die Erfüllung der betreffenden Vorschriften zu überwachen hätte. Mit der Lehranstalt könnte ein Seminar für die Lehrer der israelitischen Jugend verbunden sein. Den bisherigen Titel „Rabbiner" empfahl Beer durch einen anderen, nicht so prononcierten, zu ersetzen; für die beantragte Anstalt reklamierte er auch das Recht, nach Absolvierung des drei- bis vierjährigen Studiums den Doktortitel der mosaischen Theologie zu verleihen. Für den Fall der grundsätzlichen Genehmigung machte sich Beer erbötig, einen eingehenderen Antrag auf Errichtung dieser jüdischen theologischen Fakultät auszuarbeiten . Beers Vorschlag wurde vom Gubernium dem erzbischöflichen Konsistorium zur Äußerung vorgelegt. Das vom damaligen Oberschulaufseher Fr. Caroli erstattete Gutachten fiel im großen ganzen ablehnend aus. Er stimmte zwar der Notwendigkeit einer religiösen Reform zu, aber die beantragte Lehranstalt hielt er eher für schädlich als nützlich. Die Juden waren nach seiner Meinung noch nicht reif für die Ausführung solcher Pläne. Einen Beweis für seine Behauptimg erblickte Caroli in dem Umstand, daß vierzig einheimische und fremde Rabbiner sich mit einer Druckschrift sogar scharf gegen den Gedanken gewandt hatten, deutsche Gebete in den Synagogen einzuführen, und gegen diese Reform den Bannfluch geschleudert hatten. Er zweifelte daher nicht, daß der Gedanke, eine solche theologische Lehranstalt zu errichten, auf umso größeren Widerstand stoßen müsse; diese Anstalt müßte den Juden mit Gewalt aufgezwungen werden und müßte unter ihnen ein völliges Schisma erzeugen, so daß das wahre Gegenteil eintreten würde. Dem Grundsatze huldigend, die Reform müsse von der jüdischen Jugend ausgehen, berief sich Caroli auf den bereits im Jahr 1817 eingebrachten Antrag des erzbischöflichen Konsistoriums, die jüdische Jugend solle den Religionsunterricht in ihrer Muttersprache nach einem eigenen Lehrbuch vorgetragen erhalten und solle verpflichtet sein, auch die deutschen Exhorten in den Synagogen anzuhören. Zur Abfassung dieses Lehrbuches sollten fähige Juden aufgefordert werden und hervorragende Rabbiner sollten durch öffentliche Anerkennimg seitens der Regierung zu weiterer Tätigkeit im Sinne der Regierungstendenzen aufgemuntert werden. Carolis Urteil fand rückhaltlose Zustimmung des Konsistoriums; es sollte nicht die einzige Ablehnung des Beerschen Antrages bleiben. Auch die Oberjuristen der Prager Judengemeinde Flekeles und Landau erhoben dagegen ihre Stimme - wenn auch nicht direkt. Diese Verfechter des Rabbinismus legten beim Kaiser ganz allgemein Protest ein gegen die neue Bewegung, die nach ihrer Behauptung Unglauben und religiöse 318 6

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