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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 309

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 309)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2277-2646622
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sion unterziehen; der Inhalt dieses Patentes sollte dem Gutachten über das Ergebnis dieser Verhandlungen als Grundlage dienen. In seiner Äußerung sollte das Gubernium Vorschläge erstatten, welche Vorschriften zu belassen , welche aufzuheben, welche abzuändern wären, und welche neuen Bestimmungen für eine Ergänzung in Betracht kämen. Das Gutachten sollte Auskunft geben über den Rabbinerstand im Lande, über ihre Vorbildung und ihre Einkünfte, es sollte einen Überblick über die jüdischen Steuern und Abgaben bieten und einen Vergleich mit der Steuerbelastung der Christen ermöglichen, es sollte endlich Vorschläge erstatten, wie der Unterricht beim Besuch christlicher Schulen zu regeln sei; über die Übersetzung jüdischer Bücher sollte später eine Entscheidung getroffen werden. p£ Der Referent des Guberniums beantragte zwar, es sollten in dieser Frage alle Kreisämter, der Prager Magistrat, die Stadthauptmannschaft, das Fiskalamt und die Staatsbuchhaltung gehört werden, aber die Mehrheit des Guberniums entschied gegen ihn. Das Gubernium sollte die ihm aufgetragene Revision der Judengesetze selbständig durchführen, ohne Anhörung der übrigen Ämter; von diesen sollte es nur einige Daten und Nachrichten einholen, was auch noch im Jahre 1820 geschah. $ - Das Hofdekret hatte zur Einbringung des Antrages auf Revision des Systemalpatentes nur eine Frist von drei Monaten gestellt, aber es dauerte fast volle sechs Jahre, bis bei der Hofkanzlei die Antwort des Prager Guberniums einlangte. Bemerken wir hier, um es vorwegzunehmen, daß über das Gutachten des Guberniums vom Dezember 1826 der Kaiser erst nach fünfzehn Jahren, im Jahre 1841 entschied, und zwar noch nicht im ganzen Umfang, so gewinnen wir eine gute Vorstellung von der Raschheit, mit der die damalige Verwaltung arbeitete. Die im Laufe des Jahres 1820 beim Gubernium eingelangten Nachrichten gewährten eine Übersicht über die Verwaltung des jüdischen Religions- und Schulwesens jener Zeit. Von elf Kreis- und siebzehn Ortsrabbinern,2 die damals in Böhmen wirkten, besaß fast kein einziger die vorgeschriebene philosophische Vorbildung; es waren meistensteils alte Rabbiner, die noch vor dem Jahre 1797 bestellt worden waren, so daß sich die betreffenden Bestimmungen des Systemalpatentes auf sie nicht bezogen. Aber auch die jüngeren Rabbiner hatten in der Regel nicht die vorgeschriebene höhere Vorbildung. Auch hatten nicht einmal die Kreisrabbiner damals eine festgesetzte Besoldung. Mancherorts bezogen sie zwar ein bestimmtes Gehalt von jenen Judengemeinden, in denen sie gleichzeitig als Ortsrabbiner fungierten, und einige erhielten bis 580 fl. Conv. Münze;8 im großen ganzen handelte es sich aber bloß um freiwillige Beiträge, zu denen noch Nebeneinkünfte von Hochzeiten, Synagogen Visitationen, Religionsunterricht und ähnliche kamen. Die Kreisämter beantragten daher, die Judenschaft der Kreise zur Zahlung einer ständigen 3 315

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