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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 308

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 308)
Language
German
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IRI
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das System, grundsätzliche Fragen auf die lange Bank zu schieben, so daß die trefflichen Gubernialanträge nicht verwirklicht werden konnten, ja auf Jahrzehnte zurückgestellt wurden. Das zeigte sich auch bei der Verhandlung über die Revision des Systemalpatentes vom Jahre 1797 in den Jahren 1820-1826.1 Den Anstoß zu dieser Verhandlung gab das Hofdekret vom 3. Feber 1820. Im Sinne der kaiserlichen Entschließung vom 22. Jänner des gleichen Jahres erlassen, sprach das Dekret gleich eingangs den Grundsatz aus: in Provinzen, wo es bisher keine Juden gegeben habe, könne man ihr Wachstum und ihre Ausbreitung nicht unterstützen, ja man dürfe sie nicht einmal dulden; alle bisher erlassenen Vorschriften müßten erfüllt werden. Das Dekret ging von der Voraussetzung aus, die verschiedene Bildungsstufe der Judenschaft in den verschiedenen Provinzen fordere eine Revision der bestehenden Rechtsnormen hinsichtlich der Juden mit besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; es formulierte daher den Zweck dieser Revision so: Gebräuche, Lebensführung und Beschäftigung der Juden sollten unschädlich gemacht und die Juden sollten der bürgerlichen Gesellschaft, in der sie lebten, soviel als möglich angeglichen werden. Die wichtigsten Mittel zur Erreichung dieser Absicht erblickte das Hofdekret in der Gewinnung eines staatlichen Einflusses auf die religiöse, sittliche und intellektuelle Ausbildung der Juden, in ihrer Aufmunterung zu Berufen, bei denen persönliches und Staatsinteresse Hand in Hand gingen, und schließlich in der allmählichen Beseitigung der bisherigen Absonderung der Judenschaft von der übrigen christlichen Bevölkerung. Die Gubernien jener Länder, wo es ansässige Juden gab, sollten sich über diese Fragen äußern und die Hofkanzlei sollte sich dann darüber mit dem Finanzministerium ins Einvernehmen setzen. Dem Ergebnis dieser amtlichen Enquete vorgreifend, setzte der Kaiser bereits in diesem Dekrete einige Grundsätze fest, die gleich damals durchgeführt werden sollten. Sie betrafen zunächst die Verwaltung von Religion und Schule. Künftighin sollte kein Rabbiner aufgenommen werden, der sich nicht mit Zeugnissen über das Studium der Philosophie und der Religion ausweisen könnte. Die Juden sollten für den angemessenen Unterhalt ihrer Rabbiner sorgen. Die jüdischen Gebete, die religiösen Übungen und Predigten in den Synagogen sollten zu festgesetzten Zeiten deutsch oder in der Landessprache stattfinden und zu diesem Zwecke sollten Übersetzungen der nötigen Bücher hergestellt werden. Die jüdische Jugend sollte zum regelmäßigen Schulbesuche angehalten und mit Ausnahme des Religionsunterrichtes in christlichen Schulen ausgebildet werden. Das böhmische Gubernium sollte daher alle geltenden Judengesetze, namentlich das Systemalpatent vom Jahre 1797, einer gründlichen Revi- 314 2

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