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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 295

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 295)
Language
German
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Verwendung ihres arms und die auf hebung der gehäßigen Zwang Gesäze und Verachtung bringenden Unterscheidungs Zeichen solle ein und das andere verbunden mit dem benötigten Besseren Unterricht und aufhebung ihrer Sprache den Vorschub geben, mit ausrottung der dieser nation eigenen Vorurtheile [auch] aufzuklären und dadurch entweder sie zu Christen zu bilden oder doch ihren moralischen Charakter zu Beßern und Sie zu nützlichen Staats-Bürgern auszubilden und bei der folgenden nachkommenschaft wird wenigstens ganz gewis dieses erhalten werden, überhaupt, wenn das gute gewürkt [soll] werden soll, so muß sich die Kanzley in allem angelegen seyn lassen, sich samt ihren referenten in den wahren Esprit [darunter: geist] meiner gedenkensart zu setzen und lieber sich öfters anfragen als mit vieler Schreiberey Schwierigkeiten wie es oft geschehen] schiehet umwege zu machen, welche nicht zum ziel führen und nur das gute verhindern. exp. 13. Okt. 1781." Im Sinne dieser kaiserlichen Entschließung abgefaßt, erschien das Toleranzpatent für Schlesien am 15. Dezember 1781.156 Wir beschränken uns auf die Wiedergabe einiger seiner wichtigsten Bestimmungen. Die äußeren Rechtsverhältnisse der Judenschaft blieben auch in Schlesien unverändert. Dem Ermessen der Landesstelle wurde es überlassen, eine eingegangene tolerierte Familienstelle wieder zu besetzen, damit das jüdische Kontributionale nicht der Gefahr gänzlichen Verfalles ausgesetzt werde. Die Führung der Beschneidungs- und Geburtsbücher besorgt der Kollektor. Den Juden wurde befohlen, ihre Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, den Schulvorstehern, die jüdischen Kinder aufzunehmen und zu beschützen. Vermögende, die ihre Kinder zu Hause unterrichten lassen wollten, dürften nur solche christliche oder jüdische Lehrer halten, die das Lehrbefähigungszeugnis staatlicher Normalschulen hätten. In Bezug auf die Religionsübung blieb es bei dem bisherigen Zustande, d. h. Freiheit der privaten Religionsübung, aber ohne eigentlich gemeindemäßige Organisation. Dem schon im Handbillet vom 13. Mai ausgesprochenen Grundsatze gemäß beseitigte das Patent (§11) auch die bei der Stadt Schwarzwasser eingeführte Judenpersonalmaut sowie alle von den Juden hie und da als ein Accidenz zu Händen der Wirtschaftsbeamten, des Magistratspersonals und der minderen obrigkeitlichen und städtischen Bedienten eingehobenen Abgaben. Auch in Schlesien wurde ihnen das Fuhrwesen gestattet (§ 6). Ferner wurde ihnen die Befugnis zum Kommerzialwarenhandel gewährt, soweit es ohne Nachteil der hiezu besonders privilegierten christlichen Handelsleute geschehen könne. §§ 8 und 9 stellten ihnen den Betrieb freier Kommerzialgewerbe als des Garn- und Wollspinnens überall frei. Sie 300 70

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